Konkurrenzverbot (OR 340); Konventionalstrafe (OR 340b Abs. 2)
Im vorliegenden Fall 4D_59/2019 wäre das Konkurrenzverbot nur dann ungültig, wenn
- die Kosmetikerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber Leistungen erbracht hätte,
- die überwiegend von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägt waren,
- so dass die Kundinnen diesen Fähigkeiten eine grössere Bedeutung zumessen würden
- als der Identität des Arbeitgebers und
- diese Fähigkeiten für den Wechsel der Kundschaft zum neuen Betrieb der Kosmetikerin ausschlaggebend gewesen wären.
Zur Frage, ob ein Konkurrenzverbot zulässig sei, das die gesamten Tätigkeiten einer Kosmetikerin umfassen würde – einschliesslich der Tätigkeiten mit einem grösseren kreativen Anteil – erwog die Vorinstanz,
- dass vorliegend das Konkurrenzverbot nicht umfassend gültig sei, sondern nur in Bezug auf die Haarentfernung;
Die Vorinstanz erkannte indessen zutreffend,
- dass die diesbezügliche Verletzung des Konkurrenzverbots ausreichend für die Auslösung der Konventionalstrafe
Quelle
BGer 4D_59/2019 vom 11.11.2019