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Arbeitsrecht

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Konkurrenzverbot für Kosmetikerin

Datum:
04.10.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Konkurrenzverbot, Konventionalstrafe
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Konkurrenzverbot (OR 340); Konventionalstrafe (OR 340b Abs. 2)

Im vorliegenden Fall 4D_59/2019 wäre das Konkurrenzverbot nur dann ungültig, wenn

  • die Kosmetikerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber Leistungen erbracht hätte,
    • die überwiegend von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägt waren,
    • so dass die Kundinnen diesen Fähigkeiten eine grössere Bedeutung zumessen würden
      • als der Identität des Arbeitgebers und
      • diese Fähigkeiten für den Wechsel der Kundschaft zum neuen Betrieb der Kosmetikerin ausschlaggebend gewesen wären.

Zur Frage, ob ein Konkurrenzverbot zulässig sei, das die gesamten Tätigkeiten einer Kosmetikerin umfassen würde – einschliesslich der Tätigkeiten mit einem grösseren kreativen Anteil – erwog die Vorinstanz,

  • dass vorliegend das Konkurrenzverbot nicht umfassend gültig sei, sondern nur in Bezug auf die Haarentfernung;

Die Vorinstanz erkannte indessen zutreffend,

  • dass die diesbezügliche Verletzung des Konkurrenzverbots ausreichend für die Auslösung der Konventionalstrafe

Quelle

BGer 4D_59/2019 vom 11.11.2019

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