- Grundsätze
- Gegenstand = verbotene Tätigkeit
- Keine weitergehende Begrenzung als die Befassung durch verbotsbelasteten Arbeitnehmer
- Umschreibung darf nicht zu einem Berufsverbot führen
- Je spezialisierter desto enger die zu meidende Tätigkeit
- Gegenstandsformen
- Unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot
- = Verbot jeder Tätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen
- Tätigkeitsbezogenes Konkurrenzverbot
- = Verbot der Tätigkeit im bisherigen Arbeitsgebiet des Arbeitnehmers
- umfasst auch die Anstellung in einem Konkurrenzbetrieb, selbst wenn er nicht im geschützten Gebiet eingesetzt wird
- vgl. auch Abwehrmethode der „anderen Funktion“
- Unternehmensbezogenes Konkurrenzverbot
- Gegenstandswechsel nach Eingehung des Konkurrenzverbots
- Veränderte Verhältnisse führen nicht automatisch zu einem Gegenstandswechsel
- Spartenaufgabe durch Arbeitgeber
- vereinbarte Versetzung bzw. weisungsgebundene Versetzung des Arbeitnehmers in ein anderes Betätigungsfeld
- Veränderte Verhältnisse führen nicht automatisch zu einem Gegenstandswechsel
- Konzern
- Verbots-Ausdehnung zugunsten von Konzerngesellschaften, die nicht Arbeitgeber des verbotsbelasteten Arbeitnehmers waren
- Voraussetzungen
- Erweiterte schriftliche Konkurrenzverbotsabrede
- Einblick des Arbeitnehmers in die Geheimnisse der verbotsbegünstigten Konzerngesellschaft
- Erhebliche Schädigungsgefahr, auch wenn nur mittelbar
- Branchen
- Banken
- Treuhand
- Kundenabwerbeverbot (branchenüblich)
- zulässig
- Vgl. auch Personalabwerbung: Abwerbeverbots-Vereinbarungen
- Berater
- Vgl. hiezu Konkurrenzverbot in freien Berufen?
- Personalabwerbung durch den Kunden (direkte Anstellung beim Kunden)
- Vgl. hiezu Personalabwerbung: Erscheinungsformen und Gemeinsamkeiten (Ziffer 2)
- Zu weit gefasste Verbotsumschreibung
- bewirkt richterliche Verbotseinschränkung, nicht aber Ungültigkeit
- Kundenschutzklauseln haben hier ein geringes Einschränkungsrisiko
- Prozessuales
- Untersagung jeder Konkurrenzierung, ohne Berücksichtigung des Arbeitnehmerwissens und der Interessenabwägung = in der Regel zu weit gefasstes Verbot
- Richterliche Verbotseinschränkung bewirkt teilweises Unterliegen
- Einzelfallprüfung erforderlich
Weiterführende Informationen
Judikatur:
- BGE 4C.298/2001 vom 12.02.2002 / PRA 2002 Nr. 88
- BGE 4A_417/2008 vom 03.12.2008
- GL RB 2008 276 ff.
- BGE 4C.360/2004 vom 19.01.2005