DBG 34 lit. a
Verletzt ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Fahrt strassenverkehrsrechtliche Vorschriften, so entsteht keine strafrechtliche Kausalhaftung zulasten des Arbeitgebers.
Die Strassenverkehrsbusse als Sanktion wird nach dem Verschulden des fehlbaren Lenkers bemessen.
Dies ist im Ordnungsbussenverfahren nicht anders, wobei dort ein objektivierter und standardisierter Massstab angelegt wird.
Sanktioniert wird das Fehlverhalten des Lenkers, nicht des Halters bzw. Arbeitgebers.
Übernimmt der Arbeitgeber die Geldstrafe oder Busse zur Bezahlung, erbringt er dem Arbeitnehmer dadurch eine geldwerte Leistung:
- Diese ist steuerbar.
- Ein Abzug oder eine «Nullversteuerung» kommt nicht in Betracht (DBG 34 lit. a).
Beim Arbeitgeber erfolgte daher eine Aufrechnung sowohl bei der Bundessteuer wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.
Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2018 vom 15.06.2018
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam
6. Abschnitt: Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 34 DBG
Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
- die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;
- 96 …
- die Aufwendungen für Schuldentilgung;
- die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;
- Einkommens-, Grundstückgewinn- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
96 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).