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Steuern Privatpersonen / Strafrecht / Unternehmenssteuern / Verkehrsrecht

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Verkehrsbussen des Arbeitnehmers: Zahlung durch den Arbeitgeber ist eine geldwerte, steuerbare Leistung

Datum:
01.11.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern Privatpersonen, Strafrecht, Unternehmenssteuern, Verkehrsrecht
Stichworte:
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 34 lit. a

Verletzt ein Arbeitnehmer bei einer beruflichen Fahrt strassenverkehrsrechtliche Vorschriften, so entsteht keine strafrechtliche Kausalhaftung zulasten des Arbeitgebers.

Die Strassenverkehrsbusse als Sanktion wird nach dem Verschulden des fehlbaren Lenkers bemessen.

Dies ist im Ordnungsbussenverfahren nicht anders, wobei dort ein objektivierter und standardisierter Massstab angelegt wird.

Sanktioniert wird das Fehlverhalten des Lenkers, nicht des Halters bzw. Arbeitgebers.

Übernimmt der Arbeitgeber die Geldstrafe oder Busse zur Bezahlung, erbringt er dem Arbeitnehmer dadurch eine geldwerte Leistung:

  • Diese ist steuerbar.
  • Ein Abzug oder eine «Nullversteuerung» kommt nicht in Betracht (DBG 34 lit. a).

Beim Arbeitgeber erfolgte daher eine Aufrechnung sowohl bei der Bundessteuer wie auch bei den Staats- und Gemeindesteuern.

Urteil des Bundesgerichts 2C_276/2018 vom 15.06.2018

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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