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Sachenrecht / Immobilien

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Familienwohnung: Zustimmung zum Verkauf der ehelichen Wohnung in der Kaufurkunde und Kognition des Grundbuchamts

Datum:
08.12.2021
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss ZGB 965 Abs. 1 dürfen grundbuchliche Verfügungen in allen Fällen nur vorgenommen werden aufgrund

Bei der Prüfung des Verfügungsrechts hat das zuständige Grundbuchamt im Rahmen seiner Kognition grundsätzlich das Recht, für die Beachtung von ZGB 169 zu sorgen:

  • Für den Entscheid des Grundbuchamtes, ob die Zustimmung des Ehegatten im konkreten Fall erforderlich ist, muss die Grundbuchanmeldung die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Angaben enthalten (vgl. GBV 51 Abs. 2).
  • Die Urkundsperson, die den entsprechenden Vertrag beurkundet,
    • hat die dafür notwendigen Informationen einzuholen;
    • kann in die öffentliche Urkunde oder in die dem Grundbuchamt einzureichenden Belege die Bestätigung aufnehmen, wonach die Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich ist (vgl. GBV 51 Abs. 2).

Das Grundbuchamt darf sich auf die von der Urkundsperson (Notar) beurkundeten Feststellungen verlassen, sofern und soweit an deren Richtigkeit keine begründeten oder offenbaren Zweifel bestehen.

Im vorliegenden Fall bestätigte der beurkundende Notar in der öffentlichen Urkunde zum Grundstückkauf, dass

  • die Ehefrau die auf dem verkauften Grundstück befindliche gemeinsame Wohnung vor mehr als sieben Jahren verlassen hat,
  • das Scheidungsverfahren laufe und
  • ein erneutes Zusammenleben der Ehegatten ausgeschlossen sei.

Weiter wurde der Urschrift die Trennungsvereinbarung beigefügt:

  • Daraus ergibt sich ohne begründeten Zweifel, dass sich auf dem Grundstück keine Familienwohnung befindet.

Die Zustimmung der Ehefrau war für den Vollzug der Grundbuchanmeldung daher nicht notwendig.

Quelle

AUFSICHTSBEHÖRDE ÜBER DAS GRUNDBUCH DES KANTONS FREIBURG, Entscheid vom 3. Oktober 2019 (Z gegen GBA Sense —ABGB 2019-5) (FZR 2020 S. 48)

ZGBR 102 (2021) Nr. 15, S. 159 f.

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