Die Person, die Grundbuchanmeldung abgibt, hat nachzuweisen, dass sie verfügungsberechtigt ist:
Begriff
- Ausweis über das Verfügungsrecht = Nachweis, dass die gemäss Grundbuch verfügungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person handelt
Grundlage
Art der verfügenden Person
- Natürliche Person
- Handlungsfähigkeit
- Formale Prüfung durch den Grundbuchverwalter
- Abklärung, ob die anmeldende Person nicht durch eine Massnahme der Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. hiezu auch GBV 83 Abs. 2 lit. e)
- Beleg: Handlungsfähigkeitszeugnis
- Identitätsprüfung (vgl. GBV 84 Abs. 1)
- Handlungsfähigkeit
- Juristische Person
- Gesellschafts-Existenz und verfügungsberechtigte Organe
- Beleg: Handelsregisterauszug
- Behörde resp. Beamter
- Behörde
- Gericht
- Betreibungsamt
- Konkursamt
- Beamter
- Urkundsperson
- anderer Grundbuchverwalter (zB bei Miteintragung)
- Belege: Verfügungen, Entscheide oder Urteile
- Zuständigkeitsprüfung (GBV 85)
- Behörde
Anmeldungsabgabe
- Verfügungsberechtigter handelt selber
- Juristische Person
- Organvertretung
- Beleg
- Handelsregisterauszug
- Juristische Person
- Bevollmächtigter
- Stellvertreter (vgl. ZGB 965 Abs. 2 + GBV 49 Abs. 1)
- Rechtsgeschäftliche Stellvertretung
- Beleg
- Vollmacht (mit amtlich beglaubigter Unterschrift des Vollmachtgebers)
- Muster Vollmacht
- Stellvertreter (vgl. ZGB 965 Abs. 2 + GBV 49 Abs. 1)
Verfügungsberechtigung
- Ausweispflicht
- Allgemeines
- Der Anmeldende muss sich über seine Verfügungsbefugnis ausweisen
- Im Einzelnen
- Anmeldung durch den Eigentümer (GBV 84 Abs. 1)
- Anmeldung für eine Gesellschaft bzw. juristische Person oder durch einen Stellvertreter (GBV 49 Abs. 1)
- Anmeldung durch den Willensvollstrecker (GBV 50)
- Anmeldung im Rahmen des relativen Eintragungsprinzips (GBV 84 Abs. 2)
- Allgemeines
- Prüfungspflicht
- Prüfung, ob die Grundbuchanmeldung vom Verfügungsberechtigten ausgeht (vgl. GBV 84 ff.)
- Prüfung der Zustimmung eines Dritten
- Viele materiell-rechtliche Vorschriften verlangen die Zustimmung Dritter:
- Häufigster Anwendungsfall
- Zustimmung des Ehegatten für den Verkauf der Familienwohnung (vgl. ZGB 169 Abs. 1 + GBV 83 Abs. 2 lit. i)
- Prüfung des Vorliegens einer Veräusserungs- oder Erwerbsbewilligung etc.
- Zustimmungserklärungen und Bewilligungsentscheide von Behörden
- Anwendungsfälle
- zB Verkauf eines belasteten Standorts, mit Zustimmung der zuständigen Umweltbehörde
- zB BewG-Bewilligung
Literatur
- TUOR PETER / SCHNYER BERNHARD / SCHMID JÖRG / RUMO-JUNGO ALEXANDRA, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich 2009, § 28 N 13 und 29
Judikatur
- Handlungsfähigkeit
- Erwachsenenschutzmassnahmen