Die in der Praxis entwickelten Ausnahmen von der Kündigungssperrfrist nach einer Einigung ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens gemäss OR 271a Abs. 2 gelten auch für eine Sperrfrist, die im Anschluss an ein Verfahren vor Schlichtungsbehörde oder vor Gericht ausgelöst worden sein soll:
- Keine Sperrfrist bei missbräuchlicher Verfahrenseinleitung durch den Mieter
- Keine Sperrfrist bei Verfahren und Vergleichen über
- Bagatellen
- formelle Irrtümer
- Verfahren
- Vergleiche, welchen kein ernsthafter Streit vorausgegangen ist, weil die Vermieterin sich in für die Mieter schon bei Einleitung des Verfahrens erkennbarer Weise sofort bereit erklärt hat, den direkt bei der Schlichtungsbehörde eingebrachten Anliegen zu entsprechen (vgl. auch OR 271a Abs. lit. e)
- Keine Sperrfrist-Annahme, wenn
- die Sperrfrist-Berufung trotz Kenntnis des erheblichen Interesses des Vermieters an der Kündigung (Interesse einer anderen Konzerngesellschaft an der Nutzung der Sache) als rechtsmissbräuchliches Verhalten eingestuft werden müsste (vgl. ZGB 2);
- die Mieter in der Zwischenzeit ein von ihnen selber als zumutbar bezeichnetes Ersatzobjekt abgelehnt und daher explizit nicht am Eventualantrag auf Erstreckung festgehalten haben.
Quelle
Bezirksgericht Zürich (BGZ)
MB190012-L vom 12.12.2019
ZMP 2020 Nr. 4
Weiterführende Informationen / Linktipps
- Art. 271a Abs. 1 lit. e OR. Ausnahmen der Sperrfrist nach einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren. | gerichte-zh.ch
- Spezialregeln bei Kündigungen durch den Vermieter (OR 271a)
- Keine Mietsperrfrist wegen Bagatelle
- Spezialregeln bei der Kündigung durch den Vermieter (OR 271a) | renovationskuendigung.ch