Rachekündigung
- (OR 271a Abs. 1 lit. a)
- Voraussetzungen
- Anspruch aus dem Mietverhältnis
- welcher der Mieter nach Treu und Glauben geltend macht
- ist Ursache der Kündigung
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
Änderungskündigung
- (OR 271a Abs. 1 lit. b)
- Voraussetzungen
- Vermieter will eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen
- er kündigt aus diesem Grund das Mietverhältnis
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
Kündigung um den Mieter zum Erwerb der Wohnung zu veranlassen
- (OR 271a Abs. 1 lit. c)
- Voraussetzungen
- Vermieter will den Mieter zum Erwerb der Wohnung veranlassen
- hat keine anderen Kaufinteressenten als den Mieter
- nur aus diesem Grund spricht er die Kündigung aus
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
- in der Praxis keine Bedeutung
Kündigung während eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens
- (OR 271a Abs. 1 lit. d)
- Voraussetzungen
- Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
- dieses darf nicht missbräuchlich eingeleitet worden sein
- Ausnahmen
- Gegenstand des Verfahrens ist eine Bagatelle
- eine formnichtige oder formell fehlerhafte Kündigung darf wiederholt werden
- folgende Kündigungen sind trotzdem möglich:
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters gemäss OR 257d
- wegen schwerer Verletzung der Sorgfalts- resp. Rücksichtnahmepflicht des Mieters gemäss OR 257f
- durch den Erwerber einer Sache, sofern er dringenden Eigenbedarf geltend machen kann (OR 261)
- aus wichtigen Gründen gemäss OR 266g
- wegen Konkurs des Mieters gemäss OR 266h
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
- Sperrfrist läuft bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens
Kündigung während der Kündigungssperrfrist
- (OR 271a Abs. 1 lit. e)
- Voraussetzungen
- Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
- das nicht missbräuchlich eingeleitet wurde
- in dem der Vermieter:
- erheblich unterlegen (d.h. mind. zu ca. 35 – 40 %) ist
- seine Forderung resp. Klage ganz oder in erheblichem Umfang zurückgezogen hat
- auf die Anrufung des Richters verzichtet hat
- mit dem Mieter einen Vergleich abgeschlossen oder sich sonst wie geeinigt hat
- noch nicht drei Jahre vorbei seit rechtskräftiger Erledigung des Schlichtungs- resp. Gerichtsverfahrens
- Ausnahmen:
- Gegenstand des Verfahrens ist eine Bagatelle
- eine formnichtige oder formell fehlerhafte Kündigung darf wiederholt werden
- Folgende Kündigungen sind trotzdem möglich:
- wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte
- wegen Zahlungsrückstand des Mieters gemäss OR 257d
- wegen schwerer Sorgfaltspflicht- resp. Rücksichtnahme¬pflichtverletzung des Mieters gemäss OR 257f
- durch den Erwerber einer Sache, sofern er dringenden Eigenbedarf geltend machen kann (OR 261)
- aus wichtigen Gründen gemäss OR 266g
- wegen Konkurs des Mieters gemäss OR 266h
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
Kündigung nachdem sich der Mieter mit dem Vermieter aussergerichtlich geeinigt hat
- (OR 271a Abs. 2)
- Voraussetzungen
- Einigung über einen geldwerten Anspruch mit gewisser Bedeutung (keine Bagatelle)
- Anspruch war strittig (nicht der Fall, wenn der Vermieter sofort nachgibt)
- Vermieter gibt ganz oder teilweise nach
- Nachweis der Einigung mittels Schriftstück möglich
- Ausnahmen analog zu OR 271a Abs. 1 lit. d und e
- Mieter trägt die Beweislast für die Voraussetzungen
Art. 271a OR
II. Kündigung durch den Vermieter
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
- zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
- seine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
- auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
- mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).