Einrichtung eines nationalen Grundstücksuchdienstes für die Behörden
Der Bundesrat (BR) hat am 10.12.2021 die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Revision der Grundbuchverordnung (GBV) zur Kenntnis genommen.
Anschliessend hat er
- die neuen Verordnungsbestimmungen gutgeheissen
- entschieden, diese zusammen mit den Artikeln 949b und 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 01.01.2023 in Kraft zu setzen.
Der nationale Grundstücksuchdienst für Behörden soll seinen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen.
Revidierte GBV
- Umsetzung Parlamentsauftrag
- Mit der revidierten GBV werden die vom Parlament am 15.12.2017 beschlossenen Änderungen des ZGB im Bereich des Grundbuchs (Art. 949b und Art. 949c ZGB) umgesetzt.
- GBV + Art. 949b ZGB – Personenidentifizierung
- Diese Bestimmung verpflichtet die Grundbuchämter, zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer zu verwenden.
- Dadurch kann eine berechtigte Behörde künftig zweifelsfrei feststellen,
- ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und
- über welche Rechte sie verfügt.
- Die revidierte GBV präzisiert die Regelungen zur Führung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch.
- GBV + Art. 949c ZGB – Benutzungsrechte für landesweite Grundstückssuche
- Auch hat die revidierte GBV den Zweck, zu regeln:
- die Funktionsweise und
- die Benutzungsberechtigung der landesweiten Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c).
- Auch hat die revidierte GBV den Zweck, zu regeln:
Grundstücksuchdienst
Der Bund wird künftig einen nationalen Grundstücksuchdienst betreiben:
- Funktion
- Entgegennahme von Suchanfragen von berechtigten Behörden,
- diese über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen Grundbuchsysteme weiterleiten und
- den anfragenden Behörden die Suchresultate mitteilen.
- Keine eigene Führung von Grundbuchdaten.
- Sukzessive Betriebsaufnahme
- Anschluss aller Kantone an diesen Dienst bis Ende 2023
- Betriebsaufnahme im Jahr 2024.
- Protokollierungspflicht
- Der Abfragen von berechtigten Behörden sind zu protokollieren.
- AHV-Nummern-Verwendung
- Nutzung ausschliesslich im Personenidentifikationsregister.
- Einträge-Verknüpfung mit weiteren Hilfsregistern nur zum Zwecke der Identifikation.
Revisionsziel
- Die beiden Änderungen des ZGB sind Teil einer Vorlage zur Modernisierung des Grundbuches.
- Der weitere Teil der Vorlage (Art. 949d ZGB) ist bereits seit 01.01.2019 in Kraft.
- Diese Norm stellt klar, dass diejenigen Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, bestimmte Aufgaben an private Aufgabenträger auslagern dürfen.
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam