LAWNEWS

Sachenrecht / Immobilien

QR Code

Revidierte Grundbuchverordnung tritt auf den 01.01.2023 in Kraft

Datum:
10.12.2021
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sachenrecht / Immobilien
Stichworte:
Grundbuchverordnung, Grundstück, Grundstücksuche, Immobilie
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einrichtung eines nationalen Grundstücksuchdienstes für die Behörden

Der Bundesrat (BR) hat am 10.12.2021 die Ergebnisse aus der Vernehmlassung zur Revision der Grundbuchverordnung (GBV) zur Kenntnis genommen.

Anschliessend hat er

  • die neuen Verordnungsbestimmungen gutgeheissen
  • entschieden, diese zusammen mit den Artikeln 949b und 949c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 01.01.2023 in Kraft zu setzen.

Der nationale Grundstücksuchdienst für Behörden soll seinen Betrieb ab dem Jahr 2024 aufnehmen.

Revidierte GBV

  • Umsetzung Parlamentsauftrag
    • Mit der revidierten GBV werden die vom Parlament am 15.12.2017 beschlossenen Änderungen des ZGB im Bereich des Grundbuchs (Art. 949b und Art. 949c ZGB) umgesetzt.
  • GBV + Art. 949b ZGB – Personenidentifizierung
    • Diese Bestimmung verpflichtet die Grundbuchämter, zur Identifizierung von Personen systematisch die AHV-Nummer zu verwenden.
    • Dadurch kann eine berechtigte Behörde künftig zweifelsfrei feststellen,
      • ob eine bestimmte Person im Grundbuch eingetragen ist und
      • über welche Rechte sie verfügt.
    • Die revidierte GBV präzisiert die Regelungen zur Führung der AHV-Nummer als Personenidentifikator im Grundbuch.
  • GBV + Art. 949c ZGB – Benutzungsrechte für landesweite Grundstückssuche
    • Auch hat die revidierte GBV den Zweck, zu regeln:
      • die Funktionsweise und
      • die Benutzungsberechtigung der landesweiten Grundstücksuche für Behörden (Art. 949c).

Grundstücksuchdienst

Der Bund wird künftig einen nationalen Grundstücksuchdienst betreiben:

  • Funktion
    • Entgegennahme von Suchanfragen von berechtigten Behörden,
    • diese über einen verschlüsselten Kanal an die kantonalen Grundbuchsysteme weiterleiten und
    • den anfragenden Behörden die Suchresultate mitteilen.
    • Keine eigene Führung von Grundbuchdaten.
  • Sukzessive Betriebsaufnahme
    • Anschluss aller Kantone an diesen Dienst bis Ende 2023
    • Betriebsaufnahme im Jahr 2024.
  • Protokollierungspflicht
    • Der Abfragen von berechtigten Behörden sind zu protokollieren.
  • AHV-Nummern-Verwendung
    • Nutzung ausschliesslich im Personenidentifikationsregister.
    • Einträge-Verknüpfung mit weiteren Hilfsregistern nur zum Zwecke der Identifikation.

Revisionsziel

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.