Art. 1a Abs. 1, Art. 7, Art. 59 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 UVG; Art. 1 und Art. 99 Abs. 1 UVV
Ist angesichts der vertraglichen Pflichten und Entschädigungsansprüche von einer Arbeitnehmereigenschaft eines verunfallten (Amateur-)Eishockeyspielers und –trainers im Sinne des UVG auszugehen, so besteht
- ein entsprechender Versicherungsschutz;
- eine Versicherungspflicht.
Beim strittigen Unfall während eines Eishockeyspiels handelt es sich daher um einen sog. „Berufsunfall».
Im konkreten Fall fungierte nicht der Sportverein, sondern infolge einer Vertragsübernahme (Vertragsübertragung) die als Hilfsgesellschaft gegründete GmbH.
Leistungspflichtig war daher der Unfallversicherer der GmbH und nicht die UVG-Ersatzkasse.
Quelle
BGer 8C_538/2020 / 8C_564/2020 vom 30.04.2021 = BGE 147 V. 268 ff.