ZGB 602 Abs. 3
Die Bestellung eines sog. Erbenvertreters ist an die Voraussetzungen von ZGB 602 Abs. 3 gebunden (siehe Box unten) und bei nachfolgendem Sachverhalt gegeben:
- Bewohnt ein Mitglied einer vierköpfigen Erbengemeinschaft eine Nachlass-Liegenschaft und können sich die Erben nicht darüber einigen, welche Entschädigung dafür zu zahlen ist bzw., ob die Wohnung an einen Dritten zu einem ortsüblichen Mietzins zu vermieten ist,
- ist eine Erbenvertretung im Sinne von ZGB 602 Abs. 3 einzusetzen.
- Sind hinsichtlich der durch die Erbengemeinschaft zu bezahlenden Rechnungen stets mehrere Aufforderungen an ein Erbengemeinschaft-Mitglied zur Erteilung der Zustimmung notwendig und wird diese oftmals erst nach der ersten oder gar zweiten Mahnung erteilt,
- ist eine erhebliche Erschwerung der rationellen Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses zu bejahen;
- ist ein Erbenvertreter nicht erst dann einzusetzen, wenn es zu Betreibungen kommt.
Quelle
OBERGERICHT DES KANTONS BERN
2. Zivilkammer
Entscheid vom 03.12-2018 (ZK 18 395)
Art. 602 ZGB
1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2 Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3 Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
Weiterführende Informationen
- Entscheid vom 03.12-2018 (ZK 18 395) | be.ch
- Erbenvertreter und Erbschaftsverwalter
- Erbengemeinschaft | erb-recht.ch