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Steuern Privatpersonen (ZH) / Familienrecht / Erbrecht

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Umstand, dass Erbschaftssteuer nach der geplanten Heirat mit dem Erblasser entfallen wäre, ist kein Steuererlassgrund

Datum:
10.01.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Konkubinat
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Staats- und Gemeindesteuern 2012; Nachsteuern und Busse

Sachverhalt / Verfahrens-History

Die Steuerpflichtige war von ihrem früheren Lebenspartner und Verlobten B (verstorben 2011) als Alleinerbin eingesetzt worden.

Die Erbschaft enthielt mehrere Grundstücke in C und ein Ferienhaus in D (Kanton E) sowie weitere Vermögenswerte.

Gemäss öffentlichem Inventar vom 12.07.2012 wies der Nachlass einen Aktivenüberschuss von Fr. … auf. Laut steueramtlicher Berechnung betrug der Steuerwert des Erbanteils der Pflichtigen Fr. … Gestützt hierauf wurden der Pflichtigen Erbschaftssteuern in Höhe von Fr. … (Kanton Zürich) bzw. Fr. … (Kanton E) auferlegt.

Nachdem die Steuerpflichtige die ererbten Grundstücke bis auf das Ferienhaus in D verkauft hatte, wurde der Anteil des Kantons Zürichs mit Valutadatum 07.03.2016 vorbehaltslos bezahlt.

Aufgrund der vorbehaltslosen Zahlung trat das Kantonale Steueramt Zürich (KStA ZH) auf das Erlassgesuch der Steuerpflichtigen nicht ein.

Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VGer ZH) kam zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht auf das Erlassgesuch nicht eingetreten war.

Gründe:

  • Vorbehaltlose Zahlung.
  • Unerheblichkeit des Umstandes, dass die Steuerpflichtige nach der bereits geplanten Heirat des Erblassers gemäss § 11 ESchG von der Steuerpflicht befreit gewesen wäre:
    • Das ESchG hat weder Verlobte noch Konkubinatspartner von der Steuerpflicht ausgenommen.
    • Vielmehr ist gemäss § 21 Abs. 1 lit. c ESchG für Verlobte bis zur Heirat lediglich ein Freibetrag von Fr. … vorgesehen.
    • Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Anordnung bleibt weder Raum für eine Steuerbefreiung noch stellt das Dahinscheiden des Erblassers kurz vor der Heirat eine erlassbegründende Härte dar.

Das VGer ZH verweigerte auch den Erlass der Nachsteuern und Bussen, da diesen entgegenstünden:

  • der freiwilligen Verzicht auf Einkünfte;
  • die rechtlich nicht gebotene Entäusserung von Vermögenswerden zugunsten von Angehörigen;
  • die Vermögens- und Schuldensituation der Steuerpflichtigen;
  • die unterlassene Bildung von Rückstellungen.

Entscheid des VGer ZH

  • Abweisung der Beschwerden der Steuerpflichtigen (rechtskräftig).

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2.Abteilung / 2.Kammer
Entscheid vom 26.08.2020
SB.2020.00041

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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