OR 321a Abs. 1
Bereitet sich der Arbeitnehmer auf seine neue, die Arbeitgeberin konkurrenzierende Tätigkeit vor (sog. Vorbereitungshandlungen), darf er die Arbeitgeberin vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bereits konkurrenzieren oder ihr Mitarbeiter und Kunden abwerben.
Überschneidende Tätigkeiten sind nicht per se treuewidrig:
- Es müsste eine Schädigung der Arbeitgeberin eintreten.
Im Prozess ergab sich folgendes:
- Es war nicht erwiesen, dass sich die Interessen der Beteiligten tangierten;
- Es handelte sich um bloss lose Aktivitäten des Arbeitnehmers, aus denen keine Treuepflichtverletzung angenommen werden konnte.
Dies war zu prüfen, weil der Arbeitnehmer wegen Verletzung der Treuepflicht nach OR 321a Abs. 1 fristlos entlassen worden war.
BGer 4A_50/2021 vom 06.09.2021
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam