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Konkurrenzverbot

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Verletzung des Konkurrenzverbotes

Rechtsgebiet:
Konkurrenzverbot
Stichworte:
Konkurrenzverbot
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Missachtet der Arbeitnehmer das Konkurrenzverbot, so kann der Arbeitgeber verlangen:

A. Schadenersatz

  • Grundregel (vgl. aber Konventionalstrafe)
  • im Rahmen des Erfüllungsinteresse (erlittener Schaden und entgangener Gewinn)
  • Beweispflicht beim Arbeitgeber

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  1. Schadenersatz als Grundregel
  2. Konventionalstrafe als Normalfall
  3. Realdurchsetzung als Ausnahme

B. Konventionalstrafe

  • Normalfall wegen Beweisschwierigkeiten und aus Abschreckungsgründen
  • Abrede ist Voraussetzung
  • ohne Abrede: alternativ Konventionalstrafe, d.h. die Bezahlung der Strafsumme befreit von der Enthaltungspflicht (OR 340b Abs. 2)
  • üblich: kumulative Konventionalstrafe, d.h. trotz Bezahlung der Strafsumme ist das Konkurrenzverbot weiterhin zu beachten (Realexekution)
  • Konventionalstrafe ohne andere Abrede nur 1 x geschuldet
  • Beweislast beim Arbeitgeber
  • Gericht kann übermässiges Quantitativ nach seinem Ermessen herabsetzen (OR 163 Abs. 3)

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  • Schadenersatz als Grundregel
  • Konventionalstrafe als Normalfall
  • Realdurchsetzung als Ausnahme

Praxishinweis zur Konventionalstrafe:

Güterabwägung als Bemessungsgrundlage:

Die Gerichte stellen in der Güterabwägung dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers die Umstände Arbeitnehmers gegenüber:

  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Geschäftskundigkeit / Geschäftserfahrung
  • Abhängigkeiten vom Vertragsverhältnis
  • Umstände der Vertragsverletzung
  • Höhe des früheren Gehalts.
Bundesgerichtsentscheide

Zum Quantitativ:

Die Gerichtspraxis hat eine Art pauschalierter Schadenersatz herausgebildet:

  • Normalfall: Festsetzung des Schadenersatzes auf 2 – 4 Monatsgehälter
  • in krassen Fällen: 1 Jahresgehalt.
Bundesgerichtsentscheid
  • BGE 4A_107/2011 vom 25.08.2011 (BGer beurteilte Konventionalstrafe von CHF 100’000 eines Unternehmensberaters in Personalfragen mit einem Umsatz CHF 100’000 in 3 Monaten, was in etwa 8 Monatslöhnen entsprach, nicht als übermässig.

Weiterführende Informationen

» Konventionalstrafe / Vertragsstrafe

Rechtswegewahl:

Kein Rechtsöffnungsverfahren (Gefahr des Unterliegens für den Arbeitgeber infolge nicht liquiden Sachverhalts im Einredefalle des Arbeitnehmers), sondern Wahl des ordentlichen Klagewegs.

» Rechtsöffnung: Risiken

» Zivilprozess: Ordentliches Verfahren

C. Erfüllungsanspruch (Realexekution)

  • Ausnahmefall
  • Voraussetzungen
    • unmissverständlicher schriftlicher Vorbehalt der Realexekution
    • erhebliche wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers gefährdet
    • besonders treuwidriges Verhalten des ausgetretenen Arbeitnehmers
    • Beweislast: Arbeitgeber
  • Vorkehr für rasche Realerfüllung
    • Vorsorgliche Massnahmen, namentlich durch superprovisorische Verfügung [vgl. aber Praxis 2006 Nr. 32]
    • unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss StGB 292
    • hohe Anforderungen an Glaubhaftmachung durch Arbeitgeber
  • längeres Dulden einer konkurrenzierenden Tätigkeit kann einen konkludenten Verzicht auf das Konkurrenzverbot darstellen [vgl. JAR 1994, S. 244 (Bezirksgericht St. Gallen)], weshalb einer drohenden Verzichtsannahme mit einer Unterlassungsaufforderung bzw. ggf. mittels Realexekutions-Klage zu begegnen ist

Kaskade der Massnahmen bei Konkurrenzverbotsverletzung

  1. Schadenersatz als Grundregel
  2. Konventionalstrafe als Normalfall
  3. Realdurchsetzung als Ausnahme

D. Ansprüche aus UWG

Die Verwendung wettbewerbsrelevanter Betriebsdaten des früheren Arbeitgebers zu seiner Konkurrenzierung stellt unlauterer Wettbewerb dar. Es besteht die Möglichkeit zivil- und strafrechtlicher Abwehrmassnahmen (UWG 9 und 23).

Hinsichtlich der Sanktionen ist zu unterscheiden zwischen:

  • direkter Konkurrenzierung: Keine Sanktionen des Wettbewerbsrechts, nur solche aus dem Konkurrenzverbot (OR 361 und 362)
  • indirekter Konkurrenzierung: Zulässigkeit von zivil- und strafrechtlichen Sanktionen gegenüber dem Konkurrenten, der die konkurrenzverbots-belastete Person einsetzt.

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