Die Kundenschutzklausel soll verhindern, dass der ausgetretene Mitarbeiter Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abwirbt und/oder bei einem ehemaligen Kunden des Arbeitgebers eine Stelle antritt:
Begriff
- Kundenschutzklausel = Vereinbarung zwischen den Parteien, die dem Arbeitnehmer verbietet, nach seinem Austritt aus dem Betrieb, Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben und/oder bei einem Kunden des Arbeitgebers zu arbeiten
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Das Kundenabwerbeverbot hat seine Verbreitung und Bedeutung im Arbeitsrecht
- Die Kundenschutzklausel verbietet dem Arbeitnehmer nicht die konkurrenzierende Tätigkeit, sondern nur die Abwerbung von Kunden des ehemaligen Arbeitgebers und/oder das Arbeiten für einen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers
Wirkung
- Die Kundenschutzklausel kann aus folgenden zwei Beschränkungen zusammengesetzt werden:
- Abwerbebeschränkung gegenüber Dritten
- Abrede, wonach der Arbeitnehmer nach seinem Dienstaustritt nicht für Kunden tätig sein darf
- echte Kundenschutzklausel
- Abrede, wonach der Arbeitnehmer nach seinem Dienstaustritt nicht Kunden abwerben darf
- Abwerbebeschränkung gegenüber Dritten
Beschränkung
- Bei marktbeherrschender Stellung des Arbeitgebers könnte der Kundenschutzklausel die Wirkung eines Konkurrenzverbotes zukommen
- Das Verbot ist in diesem Fall nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen, so dass eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist
- Konkurrenzverbot darf nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten
- Allgemeinen Schranken von ZGB 27 beachten
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich im Sinne eines nachvertraglichen Kundenabwerbeverbots, nach seinem Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers keine Kunden abzuwerben.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich sodann, nach seinem Austritt aus dem Unternehmen des Arbeitgebers nicht für einen seiner Kunden tätig zu sein.
s.e.&o.