OR 260a Abs. 3 / OR 261 Abs. 1
Falls für den Mieter die Möglichkeit besteht, eine Entschädigung für die von ihm an der Mietsache vorgenommenen Verbesserungen geltend zu machen, schliesst dies die Ausübung des Wegnahmerechts (lat.: ius tollendi) aus.
Unstrittig war, dass die durch die Mieter vorgenommenen Renovationen vor Ort hätten belassen werden müssen.
Das Bundesgericht musste die Beschwerde der Mieter zu Recht teilweise gutheissen.
Quelle
BGer 4A_305/2020 vom 11.02.2021