- Ohne schriftliche Rückbauverpflichtung ist der Mieter nicht verpflichtet, die Mietsache im ursprünglichen (Rohbau-)zustand zurückzugeben.
- Eine schriftliche Rückbauverpflichtung hat detailliert zu erfolgen.
- Die Rückbauverpflichtung muss bei Mietvertragsabschluss vereinbart werden oder gemäss OR 269d Abs. 3 eingeführt werden.
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