ZGB 518 / BGFA 12 lit. a
Zuständigkeiten
Es haben zu befinden:
- Zur Mandatsführung
- über die Qualität der Mandatsführung und über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen
- (grundsätzlich) das Zivilgericht;
- über die Qualität der Mandatsführung und über die Angemessenheit anwaltlicher Honorarforderungen
- zur Beachtung der Standesregeln
- bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten
- die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte;
- bei grobem, schuldhaftem Fehlverhalten
- zur Frage der korrekten Erfüllung des Willensvollstreckermandats bzw. der vom Gesetz übertragenen Aufgaben im Sinne von ZGB 518 Abs. 2,
- zuständig,
-
- die Teilungsbehörde als fachlicher Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker;
-
- nicht zuständig,
- die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte.
- zuständig,
Kritik am Gegenanwalt
Ein Rechtsanwalt, der einen Berufskollegen, der unbegründete Kritik an seiner Mandatsführung übt, darauf hinweist, dass dieses Verhalten möglicherweise eine Berufspflichtverletzung darstelle, verstösst nicht gegen BGFA 12 lit. a.
Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern
Entscheid vom 27.01.2021
AR 19 100
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam