LAWINFO

Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

QR Code

Testamentsvollstrecker-Honorar

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Testamentsvollstreckung ist kein unentgeltliches Ehrenamt. Die Leistungen des Testamentsvollstreckers sind von Gesetzes wegen entschädigungspflichtig.

Entschädigungsanspruch und Höhe

Der Testamentsvollstrecker hat für seine Tätigkeit Anspruch auf eine „angemessene Entschädigung (vgl. ZGB 517 Abs. 3).
Der Bundesgesetzgeber äussert sich nicht über die Bemessungsart. Vereinzelt gibt es kantonale Erlasse, die mittelbar oder unmittelbar Honorarbestimmungen enthalten.
Verbandstarife sind seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) nicht mehr zulässig.

Honorierungs-Varianten

Grundsätzlich sind 4 Bemessungssysteme bekannt:

  • Honorierung ausschliesslich nach Zeitaufwand
    • Berücksichtigung des Nachlassaktiven durch
      • einen abgestuften Honorarrahmen
      • Zuschläge (Quelle: ehem. Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes, Ausgabe Januar 1998; siehe auch Box)
        • Besondere Schwierigkeiten
          • Fremdsprachige Akten und Verhandlungen
          • Internationale Tatbestände und Rechtsfragen
          • Beanspruchung von Spezialkenntnissen
        • Besondere Dringlichkeit
          • Beanspruchung ausserhalb der Bürozeiten
        • Besondere Wichtigkeit für den Erblasser
  • Honorierung nach Zeitaufwand verbunden mit einem Prozent-Zuschlag
    • Prozentsatz nach dem Wert der Nachlassaktiven
      • zB bis 2 % der Bruttoaktiven (Quelle: Praxis)
    • zB „Stundenansatz von CHF 180 – CHF 280 mit einem einmaligen Zuschlag von höchstens 2 % des Wertes der Bruttoaktiven“ (Quelle: ehem. Honoraransätze des Zürcher Anwaltsverbandes, Ausgabe Januar 1998)
  • Honorierung mit Prozentsatz nach dem Wert der Nachlassaktiven
    • zB 1 -3 % der Bruttoaktiven (Quelle: Praxis)
  • Honorierung mit Prozentsatz nach dem Wert der Nachlassaktiven, mindestens aber des Zeitaufwands
    • zB 2 % des vollstreckten Nachlassvermögens + festzulegender Stundensatz

Anhaltspunkt

Der wegen des Kartellgesetzes (KG; siehe vorn) nicht mehr in Kraft befindliche Tarif des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV), Ausgabe Januar 1998, enthielt zwei Honorierungs-Varianten:

  • ausschliessliche Zeitaufwandhonorierung
  • Kombination von Zeitaufwand und Prozent-Zuschlag

Die ehem. Tarifdetails können nachgesehen werden unter anwaltshonorare.ch: Honorarempfehlungen:
» Art. 5: Besondere Fälle (Willensvollstreckungen und Liquidation)
» Art. 3: Ordentliche Stundenansätze
» Art. 4: Ausserordentliche Ansätze

Rechtsprechung

In BGE 129 I 330 hat das Bundesgericht einige Prinzipien klargestellt:

  • Vorrang des Bundesrechts
  • Nicht Berufsqualifikation als solche, sondern die damit verbundenen Spezialkenntnisse, Erfahrungen und die besondere Vertrauensstellung sind entscheidend
  • Honorierung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls
    • Komplexität
    • Umfang des Auftrages
    • Dauer des Auftrages
    • Verantwortung
    • Zeitaufwand
  • Ermessensspielraum des Testamentsvollstreckers bei Honorarfestsetzung (vgl. auch OR 394 Abs. 3).

Ehemalige Tarife als Richtlinien

Für die Überprüfung der Angemessenheit des Honorar-Quantitativs wird oft auf die nicht mehr fortgeschriebenen Tarife als Leitplanken abgestellt:
» anwaltshonorare.ch: Honorarempfehlungen

Honorar-Vereinbarung Erblasser / TV

Zulässigkeit

Selbstverständlich kann der Erblasser

  • zu Lebzeiten mit dem TV eine Honorar-Vereinbarung schliessen
  • die Honorar-Konditionen im Testament festlegen, mit dem Risiko, dass der TV die Mandatsannahme ablehnt.

Wirkung

Diese Honorarklauseln sind zwar zulässig, vermögen jedoch die unter dem Navigationspunkt „Rechtsprechung“ wiedergegebenen Honorarbestimmungs-Schwierigkeiten nicht zu beheben. – Die faire Honorarfestsetzung ist eben auch Vertrauenssache.

Bewusst höhere als angemessene Honoraransätze

Will der Erblasser den Willensvollstrecker über seinen angemessenen Honoraranspruch gemäss ZGB 517 Abs. 3 hinaus begünstigen, müsste er dies als separates Vermächtnis tun.

Honorar-Vereinbarung Erben / Testamentsvollstrecker

Zulässigkeit

Honorarvereinbarungen zwischen Erben und Testamentsvollstrecker gelten als zulässig:

  • zB Einigung über Stundenansatz
  • zB Einigung über die Höhe des Prozentsatzes der Bruttoaktiven.

Problematik

Setzen Erben nach Eintritt des Erbfalls auf eine Honorarabrede können zusätzliche Schwierigkeiten entstehen:

  • Gilt das beschränkende Kriterium der „Angemessenheit“ immer noch oder gelten die allgemeinen Mandats-Honorierungsregeln von OR 394 Abs. 3?
  • Kollision von neuem Honorierungsmodell gemäss Erben-Honorarabsprache und dem Grundsatz der Angemessenheit von ZGB 517 Abs. 3, wenn der Grundsatz weiter gilt?

Testamentsvollstrecker-Honorar als Erbgangsschuld

Testamentsvollstrecker-Honorare sind nach herrschender Lehre und Rechtsprechung

  • Erbgangsschulden nach ZGB 474 Abs. 2
  • Solidarhaft der Erben nach ZGB 603
    • Ausnahme: Dauer-Willensvollstreckungen mit separater Verwaltung wie bestimmter Erbteil, ein Vermächtnis, Vor-/Nacherbeneinsetzungen usw. > individuelle Kostentragung

Retentionsrecht

Der Willensvollstrecker hat ein kaufmännisches Retentionsrecht nach ZGB 895 an allen in seinem Besitz befindlichen Erbschaftsgegenständen für

  • seine Honorarforderung
  • eine allfällige Prozessentschädigung.

Das Schadloshaltungsrecht steht im auch nach der Forderungsverjährung zu (» BGE 86 II 358, Erw. 2 = Pra 50 (1961) Nr. 31, S. 85)

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.