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Unternehmenssanierung: Verluste müssen für einen Emissionsabgaben-Erlass und für eine verrechnungssteuerfreie Rückzahlung der Kapitaleinlage-Reserven nicht ausgebucht werden

Datum:
28.02.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Emissionsabgabe, Kapitaleinlage-Rückzahlung, Sanierung, Unternehmenssanierung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG und Art. 12 StG

Streitfrage zwischen X. AG (Beschwerdeführerin) und ESTV (Vorinstanz)

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob von der (neuen) Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann,

  • sowohl die Kapitaleinlage-Reserven als auch die Verluste stehen zu lassen,
    • um Erstere später verrechnungssteuerfrei zurückzahlen zu können,
      • auch wenn die Einlagen der Sanierung dienen und
      • daher auf diesen Einlagen die Emissionsabgabe aufgrund des Freibetrags (Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG) oder eines Erlasses (Art. 12 StG) nicht entrichtet werden muss

oder

  • ob die Verluste ausgebucht werden müssen, damit diese Erleichterungen in Anspruch genommen werden können.

Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:

  • Verluste müssen nicht ausgebucht werden, damit die Erleichterungen zur Anwendung gelangen können.
  • Bei der Emissionsabgabe und der Verrechnungssteuer handelt es sich um zwei separate Steuerarten.
  • Der Umstand, dass die Kapitaleinlage ausnahmsweise von der Emissionsabgabe befreit resp. diese erlassen wird, darf nichts an der Möglichkeit einer verrechnungssteuerfreien Rückzahlung der Kapitaleinlage ändern.

Entscheid

  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf dem Zuschuss vom […] 2015 im Umfang von Fr. […] wird der Abzug der Freigrenze sowie der Erlass gewährt und die Emissionsabgabe auf Fr. […] festgesetzt. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zurückzuerstatten. Auf einem Betrag von Fr. […] schuldet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Vergütungszins von 5 % seit dem 26. September 2018. Soweit der Antrag auf Zusprechung eines Vergütungszinses darüber hinaus geht, wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. […] der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in Höhe von Fr. […] geleistete Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. […] wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. […] zu bezahlen.
  4. (Mitteilungen).

Bundesverwaltungsgericht

Urteil vom 29. November 2021 (A-5073/2020)

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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