Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG und Art. 12 StG
Streitfrage zwischen X. AG (Beschwerdeführerin) und ESTV (Vorinstanz)
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob von der (neuen) Möglichkeit Gebrauch gemacht werden kann,
- sowohl die Kapitaleinlage-Reserven als auch die Verluste stehen zu lassen,
- um Erstere später verrechnungssteuerfrei zurückzahlen zu können,
- auch wenn die Einlagen der Sanierung dienen und
- daher auf diesen Einlagen die Emissionsabgabe aufgrund des Freibetrags (Art. 6 Abs. 1 Bst. k StG) oder eines Erlasses (Art. 12 StG) nicht entrichtet werden muss
- um Erstere später verrechnungssteuerfrei zurückzahlen zu können,
oder
- ob die Verluste ausgebucht werden müssen, damit diese Erleichterungen in Anspruch genommen werden können.
Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zu folgenden Schlüssen:
- Verluste müssen nicht ausgebucht werden, damit die Erleichterungen zur Anwendung gelangen können.
- Bei der Emissionsabgabe und der Verrechnungssteuer handelt es sich um zwei separate Steuerarten.
- Der Umstand, dass die Kapitaleinlage ausnahmsweise von der Emissionsabgabe befreit resp. diese erlassen wird, darf nichts an der Möglichkeit einer verrechnungssteuerfreien Rückzahlung der Kapitaleinlage ändern.
Entscheid
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Auf dem Zuschuss vom […] 2015 im Umfang von Fr. […] wird der Abzug der Freigrenze sowie der Erlass gewährt und die Emissionsabgabe auf Fr. […] festgesetzt. Der Restbetrag ist der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zurückzuerstatten. Auf einem Betrag von Fr. […] schuldet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Vergütungszins von 5 % seit dem 26. September 2018. Soweit der Antrag auf Zusprechung eines Vergütungszinses darüber hinaus geht, wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. […] der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem in Höhe von Fr. […] geleistete Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. […] wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. […] zu bezahlen.
- (Mitteilungen).
Bundesverwaltungsgericht
Urteil vom 29. November 2021 (A-5073/2020)
Weiterführende Informationen
- Unternehmenssanierung
- Steuerrecht: Inkrafttreten von Gesetzes- und Verordnungsänderungen in 2021 – 2023
- Bericht zum Kapitaleinlageprinzip (KEP)
- Verrechnungssteuern
- A) Emissionsabgabe (Kapitalbeschaffung)
Quelle
LawMedia Redaktionsteam