ZGB 360 ff. / ZGB 390 ff.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin A. hatte einen Vorsorgeauftrag errichtet. Darin ernannte sie ihre Bekannte B als Vorsorgebeauftragte für die Bereiche Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr.
Im Anschluss an eine Gefährdungsmeldung der Spitex klärte die KESB die Situation ab und gelangte zum Schluss, dass die betagte A. zwar hilfsbedürftig sei, aber nicht urteilsunfähig, weshalb der Vorsorgeauftrag nicht validiert, sondern eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet wurde. – Für die Funktion einer möglichen Beiständin wurde B angefragt. Diese lehnte die Annahme des Amtes einer Beiständin ab. Es wurde daher eine andere Person als Beistand eingesetzt.
Prozess-History
Mittels Beschwerde in Zivilsachen verlangte A. die Validierung des Vorsorgeauftrages.
Sie blieb dabei erfolglos.
Erwägungen
Ein Vorsorgeauftrag wird für den Fall der künftigen Urteilsunfähigkeit errichtet und ist daher erst validierungsfähig, wenn die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist.
Stellt die KESB – wie geschehen – zwar die Hilfsbedürftigkeit, nicht aber den Eintritt der Urteilsunfähigkeit fest, bleibt nur die Anordnung einer Beistandschaft.
Dies ist die Folge der Systemkonsequenz.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Marco Albrecht wird als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bestellt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2’000.– entschädigt.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.