ZGB 517 f. / ZGB 482
Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen die Aufgaben des Willensvollstreckers – im Verhältnis zum gesetzlichen Umfang – präzisieren.
Geht es allerdings um die Persönlichkeit des Erblassers (Verteilung seiner Asche), gelangt ZGB 518 nur analog zur Anwendung, da es vielmehr um eine Auflage geht, deren Inhalt sich auf das Personenrecht stützt.
BGer 5A_862/2020 vom 25.05.2021
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LawMedia Redaktionsteam