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Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung

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Erfüllung von Auflagen

Rechtsgebiet:
Testamentsvollstreckung / Willensvollstreckung
Stichworte:
Testamentsvollstreckung, Willensvollstreckung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Auflagen des Erblassers zu erfüllen.

Der Erblasser kann zwar mit letztwilliger Verfügung die Aufgaben des Willensvollstreckers – gegenüber dem gesetzlichen Umfang – präzisieren. Geht es indessen um die Persönlichkeit des Erblassers (Verteilung seiner Asche), gelangt ZGB 518 analog zur Anwendung; es geht da um den Vollzug einer „Auflage“, deren Inhalt sich auf das Personenrecht stützt.

Literatur

  • KÜNZLE HANS RAINER, Berner Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517-518 ZGB, 2011, n° 12, 14 s. ad Vorbemerkungen zu Art. 517-518 et les références

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