Allgemein
Der Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte besorgt zu sein (vgl. ZGB 517 und ZGB 518)
Literatur
- MARTIN KARRER/NEDIM PETER VOGT/DANIEL LEU, in: Basler Kommentar, 2019, N 1 ff. zu Art. 517 ZGB
- HANS RAINER KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N 1 ff. zu Art. 517-518 ZGB
Judikatur
- BGE 133 III 1, Erw. 3.3.2, S. 5 mit Hinweisen
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers und ihr einzelner Inhalt muss verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden:
- Aufzählung der Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers gemäss ZGB 518 Abs. 2:
- Verwaltung der Erbschaft
- Tilgung der Erblasserschulden
- Vermächtnis-Ausrichtung
- Durchführung der Teilung der Erbschaft
- Gleichstellung des Testamentsvollstreckers mit dem amtlichen Erbschaftsverwalter aufgrund von ZGB 518 Abs. 1:
- Erbschaftsverwalter nach ZGB 554 für die Sicherung des Erbgangs
- Erbschaftsverwalter nach ZGB 595 für die amtliche Liquidation der Erbschaft
- Anwendung der Rechtssätze aus dem Recht des einfachen Auftrags von OR 397 ff., insbesondere:
- Grundsätze über die Verantwortlichkeit (OR 397 – 400)
- Grundsätze über Entschädigung und Aufwandersatz (OR 402)
- Grundsatz der solidarischen Mandatsübernahme durch mehrere Personen (OR 403 Abs. 2)
- Grundsätze über die Mandatsbeendigung (OR 404 ff.).
Rechte und Pflichten im Standard-Mandat
Für die Abwicklung des Erbgangs hat der Testamentsvollstrecker folgende Rechte und Pflichten:
» Inventaraufnahme und Rechnungsruf
» Besitz
» Ausrichtung der Vermächtnisse
» Prozessführung im nichterbrechtlichen Prozess
» Prozessführung im erbrechtlichen Prozess