Begriff
Auflage ist die Verpflichtung eines Erben oder Vermächtnisnehmers durch den Erblasser, etwas zu tun oder zu unterlassen, wobei die von der Auflage begünstigten Personen kein direktes Forderungsrecht bzw. Recht auf Schadenersatz haben, sondern lediglich ein Klagerecht auf Vollzug der Auflage.
Abgrenzung zum Vermächtnis
Der Vermächtnisnehmer hat ein selbständiges Forderungsrecht gegenüber dem Vermächtnisbelasteten. Ob es sich bei einer Anordnung um ein Vermächtnis oder eine Auflage handelt ist eine Frage der Testament-Auslegung.
Auflage-Inhalt
Inhalt einer Auflage ist entweder die Verpflichtung zu einem Tun oder die Verpflichtung zu einer Unterlassung.
Auflagebegünstigte Person
Die auflagebegünstigte Person ergibt sich aus dem Testament; wenn notwendig anhand einer Testament-Auslegung.
Auflageverpflichtete Person
Auflageverpflichtete Personen sind Erben oder Vermächtnisnehmer. Nimmt die auflageverpflichtete Person das Erbe bzw. das Vermächtnis nicht an, bleibt die Auflage nur dann bestehen, wenn diese nicht untrennbar mit der Person zusammenhängt (Art. 486 Abs. 2 analog).
Durchsetzbarkeit der Auflage
Jede Person, die ein Interesse an der Auflage hat, kann deren Vollzug verlangen und wenn notwendig auf dem Klageweg durchsetzen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat der Auflagebegünstigte jedoch kein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Rechtswidrige oder unsittliche Auflagen
Rechtswidrige oder unsittliche Auflagen machen die Verfügung ungültig (ZGB 482 III). Gerichtlich ist die Sittenwidrigkeit bzw. Rechtswidrigkeit mit der Ungültigkeitsklage ZGB 519 I Z. 3) durchzusetzen.
Unsinnige oder lästige Auflagen
Unsinnige oder lästige Auflagen werden vom Gesetz „als nicht vorhanden betrachtet“ (ZGB 482 III).
Unsinnige Auflage
Unsinnig ist eine Auflage, wenn sie entweder sinnlos sind oder zum übrigen Testament offensichtlich im Widerspruch steht.
Lästige Auflage
Lästig ist eine Auflage, wenn niemand ein Interesse an der Erfüllung hat und den Auflagebeschwerten belästigt.
Literatur
- KÜNZLE HANS RAINER, Berner Kommentar, Die Willensvollstrecker, Art. 517-518 ZGB, 2011, n° 12, 14 s. ad Vorbemerkungen zu Art. 517-518 et les références
Judikatur
- BGer 5A_862/2020 vom 25.05.2021 (Auftrag, die Asche des Erblassers zu verteilen, beinhaltet eine Auflage und kann dem Willensvollstrecker nicht als Aufgabe zugewiesen werden)