SchKG 278 / SchKG 281
Für den Fall, dass verarrestierte Gegenstände – von einem andern Gläubiger – gepfändet werden, nimmt der Arrestgläubiger von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
Dies entbindet den Arrestgläubiger nicht von der Obliegenheit, das Fortsetzungsbegehren fristgerecht zu stellen, andernfalls der Arrestbeschlag dahinfällt.
Vgl. hiezu:
BASEL-STADT, Zivilgericht, 29.11.2018
Art. 278 SchKG 480
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO481 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
480 Fassung gemäss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).
481 SR 272
L. Provisorischer Pfändungsanschluss
Art. 281 SchKG
1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3 Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam