Für den Schuldner
Der Arrest hat für den Schuldner dieselbe Wirkung wie eine Pfändung oder ein Konkursbeschlag; die Verfügungsmacht über den Arrestgegestand ist ihm entzogen. Gegen Leistung einer Sicherheit kann er die Verfügungsmacht beibehalten.
Die Bestimmungen des Pfändungsrechts sind für die arrestierten Vermögensgegenstände analog anwendbar. Eine Verwertung der Arrestgegenstände kommt nur in Frage, soweit sich ein Notverkauf aufdrängt (SchKG 124).
Für den Gläubiger
Derr Arrest gewährt dem Gläubiger die von ihm angestrebte Sicherung von Vollstreckungssubstrat für eine bereits eingeleitete oder noch einzuleitende Betreibung.
Im anschliessenden Vollstreckungsverfahren (Pfändung oder Konkurs) verschafft ihm der Arrest kein Vorrecht auf Vorabbefriedigung aus dem Erlös der Arrestgegenstände. Allfällig weitere Betreibungsgläubiger haben gleiches Recht (SchKG 281). Im Einzelnen bedeutet dies:
- Pfändung des Arrestgegenstandes durch andere Gläubiger bleibt möglich
- Arrest auf Arrestgegenstand durch anderen Gläubiger möglich
- Arrestgegenstand fällt bei Konkurseröffnung über den Schuldner in dessen Konkursmasse
Der Arrest räumt dem Gläubiger aber zwei Privilegien ein:
- provisorische Teilnahme an der Pfändung, falls der Arrestgegenstand von einem Drittgläubiger vor Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arrestgläubiger gepfändet wird (SchKG 281 Abs. 1)
- Vorwegnahme der Arrestkosten aus dem Verwertungserlös (SchKG 281 Abs. 1)
Für Dritte
Drittschuldnern (= Schuldner des Arrestschuldners) oder Drittgewahrsamsinhaber müssen die mit dem Arrestbeschlag verbundene Zahlungssperre bzw. Verfügungssperre beachten. Die Folgen davon sind:
- Zahlungen nur mit befreiender Wirkung des Drittschuldner an das Betreibungsamt
- im Missachtungsfall: Doppelzahlungsrisiko des Drittschuldners bei Zahlung an den Arrestschuldner
Beispiel
Geldzahlungen, die zu Lasten der vom Arrest belegten Bankkonten ergangen sind, haben keine befreiende Wirkung und führen auch nicht zu einem Untergang der Arrestforderung. Die Bank kann durch das Betreibungsamt oder durch denjenigen, der im Verwertungsverfahren die Forderung erwirbt, nochmals belangt werden.
Bei Nichtbeachtung der Zahlungs- und Verfügungssperre wird der Dritte zivilrechtliche haftbar und kann sich gegebenenfalls auch strafbar machen (StGB 169).
Literatur
- REISER HANS, BSK SchKG 1, 2. Auflage, Nr. 3 zu Art. 281 SchKG
Judikatur
- BASEL-STADT, Zivilgericht, 29.11.2018 (provisorische Pfändungsteilnahme von Amtes wegen; Obliegenheit des Arrestgläubigers zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens)