ZGB 712r
Sachverhalt
Sachverhalt Stufe 1
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ besteht aus vier Eigentümern: A.________, C.________, D.________ und E.________. Anlässlich der ausserordentlichen Versammlung der Stockwerkeigentümer vom 22.06.2018 wählte diese durch Mehrheitsbeschluss G.________ als neuen Verwalter, genehmigte ein revidiertes Budget, wählte D.________ als Revisorin sowie C.________ für die Übergabe der Unterlagen an G.________ und beschloss die Löschung der Vollmacht von A.________ über alle Bankkonten der Stockwerkeigentümergemeinschaft.
Prozess-History 1
- A.________ focht diese Beschlüsse beim Zivilgericht Basel-Stadt an.
- Klageabweisung.
- Unangefochtene Rechtskraft des Abweisungsentscheids.
Sachverhalt Stufe 2
Während der Stufe 1 beschränkte sich Verwalter G.________ bei der Ausführung seines Mandats auf seines Erachtens notwendige Verwaltungshandlungen.
Anlässlich der ordentlichen Jahresversammlung der Stockwerkeigentümer vom 21.11.2019 bestätigte die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Verwaltungsmandat von G.________ seit Juli 2018 und anerkannte die Aufnahme des Verwaltungsmandats im vollen Rahmen ab November 2019 sowie die Ausführung des Verwaltungsmandats in reduziertem Umfang von Juli 2018 bis Oktober 2019. A.________ liess sich an dieser Versammlung vertreten. Sein Vertreter stimmte gegen die Beschlüsse. Die Versammlung lehnte dessen Antrag auf Abberufung von G.________ ab.
Prozess-History 2
- Zivilgericht
- Mit Klage vom 20.12.2019 gelangte A.________ erneut an das Zivilgericht.
- Begehren:
- Abberufung von G.________
- Gerichtliche Ernennung eines neuen Verwalters
- Das Zivilgericht wies die Klage am 09.06.2020 ab.
- Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
- Dagegen erhob A.________ Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, welches das Rechtsmittel abwies (Entscheid vom 22.09.2020).
- Bundesgericht
- Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 02.11.2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht.
- Anträge
- Es sei G.________ als Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ abzuberufen und gerichtlich eine neue Verwaltung zu bestellen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
Das Bundesgericht (BGer) hatte in der Streitstufe 2 zu prüfen, ob der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ abzuberufen und – wegen Missachtung wichtiger Gründe durch die Stockwerkeigentümerversammlung – doch eine neue Verwaltung zu bestellen war:
- Dem Verwalter G.________ konnten nur als geringfügig zu qualifizierende Pflichtverletzungen vorgeworfen werden, die nicht schwer wogen, angesichts
- der vorgefundenen schwierigen Situation zwischen den Stockwerkeigentümern;
- der Engmaschigkeit der Verwaltungskontrolle.
Dem Beschwerdeführer A.________ gelang es auch vor Bundesgericht nicht, das Vertrauen in den Verwalter G.________ dergestalt zu erschüttern, dass deren gerichtliche Abberufung gerechtfertigt gewesen wäre.
Das BGer schützte damit das von der Vorinstanz angewandte Ermessen.
Ausgangsgemäss war dem Vorhaben des A.________ kein Erfolg beschieden.
Entscheid
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
BGer 5A_920/2020 vom 15.10.2021
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Quelle
LawMedia Redaktionsteam