OR 267, OR 97 und OR 119
Das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung des Mieters ändert an dessen mietrechtlicher Haftung alleine gemäss OR 267 grundsätzlich nichts:
- Der Vermieter ist am Versicherungsvertrag nicht beteiligt.
Es gilt allerdings im Falle einer unverschuldeten Unmöglichkeit einer Leistung nach OR119 als anerkannt, dass trotz der beidseitigen Befreiung von der vertraglichen Leistungspflicht der Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung Anspruch hat auf
- das Stellvertretende Commodum, welches seinem Vertragspartner infolge des Untergangs oder Verlusts der geschuldeten Sache zugekommen ist.
Im Falle einer Verschuldenshaftung nach OR 267 kann der Vermieter als Gläubiger indessen Anspruch auf das Commodum erheben.
Er kann es nur beanspruchen:
- im Umfang der vertraglichen Verantwortlichkeit des Mieters;
- nicht bei Kulanzleistungen des Versicherers.
Quelle
Mietgericht Zürich
Urteil vom 18.03.2021
ZMP 2021 Nr. 7