Kindesvertretung und Ablehnung
Der Entscheid über die Ablehnung einer Kindesvertretung stellt einen Zwischenentscheid dar:
- Der Negativentscheid bewirkt für das Kind einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb er beim Bundesgericht gestützt auf BGG 93 mit Beschwerde angefochten werden kann.
Anhörung
Art. 12 UN-KRK gibt dem Kind einen Anspruch auf Anhörung im Verfahren,
- nicht aber auf die Einsetzung einer eigenen Vertretung.
Beschwerdelegitimation i.S. vorsorgliche Massnahmeentscheide
Im Beschwerdeverfahren über vorsorgliche Massnahmeentscheide kann gerügt werden
- nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Verletzung von ZPO 299 Abs. 3 (Anordnung einer Vertretung)
Eine Verletzung von ZPO 299 Abs. 3 kann vom Kind zwar gerügt werden,
- aber erst im Hauptverfahren.
Art. 93 BGG Andere Vor- und Zwischenentscheide
1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
- wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
- wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2 Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.82 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3 Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
82 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467).
Art. 98 BGG Beschränkte Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Art. 299 ZPO Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a.130 die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
- der Zuteilung der elterlichen Sorge,
- der Zuteilung der Obhut,
- wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
- der Aufteilung der Betreuung,
5.des Unterhaltsbeitrages;
b.131 die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
- es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:132
1.133 erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
- den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
130 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
131 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
133 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
Übereinkommen
über die Rechte des Kindes
0.107
Abgeschlossen in New York am 20. November 1989
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 19962
Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 24. Februar 1997
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1997
(Stand am 25. Oktober 2016)
Art. 12 KRK-UN
(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.