Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten werden entweder im summarischen Verfahren oder im vereinfachten Verfahren behandelt.
Vaterschaft, Unterhalt
Die selbständige Klage des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft oder Festlegung von Unterhaltsbeiträgen wird im vereinfachten Verfahren geführt (Art. 295 ZPO).
Für vorsorgliche Massnahmen ist das urteilende Gericht zuständig (Art. 303 f. ZPO). Für die vorsorglichen Massnahmen kommt das summarische Verfahren zur Anwendung.
Es gilt der Untersuchungs- und uneingeschränkte Offizialgrundsatz. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
In eherechtlichen Verfahren
Sind in einem eherechtlichen Verfahren Entscheide über die Kinder zu fällen, muss das Gericht die Eltern anhören (Art. 297 ZPO). Es kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
Das Gericht muss auch die Kinder anhören, ausser dies kommt aufgrund ihres Alters oder wichtiger Gründe nicht in Frage (Art. 298 ZPO). Die Aussagen der Kinder werden nur soweit zu Protokoll genommen, als sie für den Entscheid von Bedeutung sind. Die Kinder sollten sich also gegenüber dem Gericht völlig frei äussern können.
Falls es notwendig ist, muss das Gericht für die Kinder eine Vertretung bestellen und einen Beistand bezeichnen (Art. 299 f. ZPO). Die Anordnung einer Vertretung des Kindes kommt insbesondere in Frage in folgenden Fällen:
- Unterschiedliche Anträge der Eltern über elterliche Sorge, Besuchsrecht etc.
- Die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil beantragt eine Vertretung
- Das Gericht hat erhebliche Zweifel, über die Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern zu Obhut, Sorge oder persönlicher Verkehr
Weiterführende Informationen
» Kinderbelange: Sorgerecht, Besuchsrecht und Unterhaltsbeiträge
Summarisches Verfahren in Ehesachen
Kinderbelange Art. 302 ZPO |
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Unterhalt / Vaterschaft Art. 303 ZPO |
Vorsorgliche Anordnung:
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