Während der Ehe
Elterliches Sorgerecht
Solange die Kinder unmündig sind, d.h. bis zum 18. Altersjahr, stehen sie unter der elterlichen Sorge beider Eltern. Die Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus.
Die elterliche Sorge umfasst folgende Merkmale:
- Pflege und Erziehung
- Förderung und Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung
- gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge bedeutet nicht gemeinsames Handeln der Eltern; mit Zustimmung des anderen ist jeder Elternteil zur selbständigen Ausübung des Sorgerechts befugt
- Vertretung in vertraglichen Angelegenheiten
- Verwaltung des Kindsvermögens
- kein Sorgerecht der Stiefeltern
- Aber: Unterstützungsrecht- und -pflicht bei der Ausübung der elterlichen Sorge aus ehelicher Beistands- und Unterstützungspflicht
Kinder-Unterhalt
Neben den Erziehungspflichten sind die Eltern auch für den Unterhalt des Kindes verantwortlich, d.h. sie haben die Kosten für Essen, Kleidung, Unterkunft, Freizeit sowie Erziehung und Ausbildung zu tragen.
Das Kind hat ein Recht, den Lebensstandard seiner Eltern zu teilen und es hat Anspruch auf eine Ausbildung, die seinen Neigungen und Fähigkeiten entspricht. Von der Unterhaltspflicht sind die Eltern nur in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, an den Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder durch andere Mittel (z.B. Vermögenserträge) selber beizutragen.
Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes an, und darüber hinaus im Falle eines Nichtabschlusses einer Erstausbildung bis zum Erstausbildungsabschluss.
Während des Getrenntlebens
Entschliessen sich die Eheleute für ein Getrenntleben, können Sie auch die Regelung der Kinderbelange grundsätzlich aussergerichtlich vornehmen. Bei Nicht-Einigung entscheidet hingegen das Eheschutzgericht (auf entsprechendes Eheschutz-Begehren hin) über folgende Punkte:
- Obhut (ausnahmsweise vorsorgliche Zuteilung der elterlichen Sorge)
- Besuchsrecht
- Kinderunterhalt
Regelung anlässlich der Ehescheidung
Grundsatz
In Kinderbelangen gilt die Offizial- und Untersuchungsmaxime, d.h. dass das Gericht von Amtes wegen abklären muss, welche Lösung für die Kinder am besten ist, d.h. dem Kindswohl entspricht und hat den entsprechenden Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden. Sämtliche Vereinbarungen der Eltern über die Kinder müssen vom Gericht genehmigt werden.
Nach Abklärung des Sachverhaltes setzt das Gericht von Amtes wegen Folgendes fest:
- die elterliche Sorge / Sorgerecht
- das Besuchsrecht
- die Unterhaltsbeiträge
- allfällige Kindesschutzmassnahmen
Das Kind wird im Scheidungsverfahren durch das Gericht oder durch eine geeignete Drittperson (Psychologe) angehört, wobei dies i.d.R. nicht im Gerichtssaal, sondern in speziellen Räumlichkeiten geschieht (ZGB 144 Abs. 2) und in der Regel nur bei Kindern ab ca. 12 Jahren.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes im Verfahren durch einen Beistand an (ZGB 146).
Prozessuales
Bei den meisten Scheidungen sind auch unmündige Kinder betroffen. Im Hinblick auf die grosse emotionale Belastung, die in Kinderbelangen entstehen kann, gilt bezüglich dieser die sog. Offizial- und Untersuchungsmaxime des Gerichts.
Das Gericht befindet unabhängig vom Antrag der Eltern und nach amtlicher Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen über folgende Fragen:
- die Zuteilung des Sorgerechts
- das Besuchsrecht
- die Unterhaltsbeiträge an das Kind
- eventuelle Kindesschutzmassnahmen
Das Gericht hat sich dabei stets nach dem Kindswohl zu richten.
Literatur
- Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern
- AFFOLTER-FRINGELI / VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 47 zu 298 ZGB
- BÜCHLER / CLAUSEN, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu 298 ZGB
Judikatur
- BGer 5A_345/2020 vom 30.04.2020 (Anordnung einer alternierenden Obhut in strittigen Verhältnissen (und güterrechtliche Auseinandersetzung))