SchKG 70 Abs. 1; SchKG 74 Abs. 1
Für den vom Betreibungsschuldner zu erbringenden Beweis, dass er Rechtsvorschlag erklärt habe, genügt die blosse Glaubhaftmachung:
- Die Erhebung des Rechtsvorschlags gilt als glaubhaft gemacht,
- wenn in der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Rechtsvorschlag vermerkt ist,
- auch wenn auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag vermerkt ist.
Obergericht Schaffhausen
Urteil OGE 93/2020/24 vom 15.02.2022
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LawMedia Redaktionsteam