Die dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung gestellten privaten Parkplätze gelten als öffentliche Strassen, auf welche das Strassenverkehrsgesetz (SVG) Anwendung findet.
Dies führt dazu, dass sich ein Nutzer nicht einer Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot im Sinne von ZPO 258 Abs. 1 schuldig machen kann.
Die Beschuldigte war daher vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot in Sinne von ZPO 258 Abs. 1 freizusprechen ist.»
Quelle
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil vom 23. März 2022
SU210040
(nicht rechtskräftig)
ZR 121 (2022) Nr. 27, S. 89 ff.
Weiterführende Informationen / Linktipps
4. Kapitel: Gerichtliches Verbot
Art. 258 ZPO Grundsatz
1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.