Abgesehen von der Nutzung seines Wegweisungsrechts gemäss ZGB 641 Abs. 2 und ZGB 926 Abs. 2 sollte der Grundeigentümer jede „Selbstjustiz“ vermeiden.
Der Grundeigentümer ist nicht berechtigt sog. „Privatbussen“ zu verteilen. Er kann nur indirekt wirken, indem er aufgrund „seines“ richterlichen Parkverbotes eine Strafanzeige erstatten kann:
Ob und inwieweit sich eine „Parkplatzüberwachung“ durch den Hauswart oder ein Security Service bzw. durch mechanische oder elektronische Parkplatzbewirtschaftungssysteme aufdrängt, hängt von den konkreten Umständen (zB Parkierungsanlage mit (wirtschaftlichen) Folgen für die Ladenbesitzer) und vom Mass der Falschparkierungshäufigkeit ab. Solche Überwachungspersonen sollten mit Vorteil für den emotionsfreien Umgang mit Parksündern geschult sein und jede Wegweisung sozialverträglich durchführen.
Bestimmte Grundeigentümer üben eine Praxis, bei der Falschparkierern einen Avis unter den Scheibenwischer geklemmt und Gelegenheit gegeben wird, binnen einer bestimmten Frist eine Umtriebsentschädigung zu bezahlen, ansonsten Strafanzeige erhoben werde. Näheres dazu unter:
- Umtriebsentschädigung / „Offerte Umtriebsentschädigung gegen Strafanzeigenverzicht“
- Nötigung?
- Erpressung?
Weiterführende Literatur
- Marthaler Urs, Parkplatzbewirtschaftung – Auf die Plätze, fertig, los – Mehr Autos auf der Strasse steigern die Wahrscheinlichkeit, im Stau zu stehen, und fördern das Wettrennen um freie Parkplätze. Und weil die Anzahl öffentlicher Parkflächen limitiert ist, nimmt Falschparken auf privaten Grundstücken zu, in: immobilia Juli 2018, S. 22 f.
Weiterführende Links
- Der zugeparkte Parkplatz | arnoldrusch.files.wordpress.com