Der Grundeigentümer hat das Recht, ungerechtfertigte Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren (ZGB 641 Abs. 2) und hiezu – unter Glaubhaftmachung seines Rechtes und der Störung – ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis verfügen zu lassen (ZPO 258 ff.). Zu denken ist hierbei vor allem an ein Parkverbot oder ein Fahrverbot:
Veranlassung richterliches Parkverbot
Grundlage
- ZPO 258 – ZPO 260
Gesuch
- Zuständigkeit
- Örtlich
- am Grundstücksort (Ort der gelegenen Sache)
- Sachlich
- Zuständiges Gericht im betreffenden Gerichtssprengel
- Örtlich
- Eingabe
- Partei(en)
- = Grundeigentümer und / oder Mieter (mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers)
- allf. Vertreter
- nur natürliche Person
- (keine AG, keine GmbH, keine Genossenschaft etc.)
- gewerbsmässige Vertretung
- nur Rechtsanwälte
- keine Liegenschaftenverwalter oder –bewirtschafter
- nur natürliche Person
- Rechtsbegehren
- Es sei Unberechtigten das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Kat.-Nr. xxxx / Grundbuchblatt Nr. xxxx, Strasse / Ort des Grundstücks, zu verbieten. Wer dieses Verbot missachtet, wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2’000 bestraft.
- Vorbehalten bleiben die Rechte von Dienstbarkeitsberechtigten im Rahmen ihrer Dienstbarkeit
- (sofern ein solches Dienstbarkeitsrecht im Grundbuch eingetragen ist; vgl. hiezu Dienstbarkeitsarten)
- Begründung
- Vorbringen der massgeblichen Tatsachen
- Erwähnung, dass Gesuchsteller dinglich oder vertraglich Berechtigter ist
- Bestehen oder Drohung einer Störung durch Dritte
- zB Störung durch Nachbarn oder die Besucher Nachbarliegenschaft
- zB Störung durch Publikum an Passantenlage
- ev. Fotos als Glaubhaftmachungsnachweise
- Bezugnahme auf die Beweismittel
- Vorbringen der massgeblichen Tatsachen
- Datierung und Unterzeichnung des Gesuches
- Partei(en)
Beilagenverzeichnis
- Auf separatem Blatt
- Bezeichnung und Nummerierung jeden Dokuments in chronologischer Reihenfolge, unter Datumangabe
Beilagen
- bei Vertretung: Vollmacht (siehe Muster Vertretungsrecht)
- Grundbuchauszug für das betroffene Liegenschaft (nicht älter als ein Jahr)
- Katasterplan (nicht älter als ein Jahr)
Formular
- Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots | admin.ch
- Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbotes | gerichte-zh.ch
Vollzug des richterlichen Parkverbots-Erlasses
Publikation + Verbotstafel
- Das gerichtliche Verbot ist nach dem Gerichtsentscheid öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen (Art. 259 ZPO)
- Publikation + Montage der Hinweistafel an geeigneter Stelle durch die zuständige Behördenstelle, auf Begehren und Kosten des Gesuchstellers
Einsprache
- Wer das gerichtliche Verbot nicht anerkennen will, kann innert dreissig Tagen seit dessen Publikation und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben
- Klageeinreichung bei Gericht (vgl. ZPO 260)
- Antragspflicht
- Begründungspflicht
- Rechtsfolge im Obsiegensfalle
- Einsprache macht das gerichtliche Verbot gegenüber der ein-sprechenden Person unwirksam
Exkurs: Vom Parkverbot ausgenommener Personenkreis
Berechtigte
- Vorbehalten bleiben natürlich die Rechte von beschränkt dinglichen oder vertraglich Berechtigten sowie des Güterumschlags, wobei es immer Abgrenzungs- und Nachweisprobleme geben wird
- Dienstbarkeitsberechtigte
- Mieter
- Besucher (während der Besuchsdauer)
- Kunden (zB während einer bestimmten Dauer)
- Lieferanten (zB im Verkehr mit den Mietern, während des Güterumschlags)
Erwähnung des ausgenommenen Personenkreis beim Parkverbot
- Dieser Vorbehalt kann als Ausnahme im Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Parkverbots erwähnt werden
Weiterführende Information
- Parkbussen (unerlaubtes Parkieren auf öffentlichem Grund)
- Ordnungsbussenverordnung | admin.ch