OR 321c; ArG 9 Abs. 1; ArG 13; ArG 27; ArGV 1; ArGV 2
Wurden angeordnete, geleistete, gemeldete und genehmigte Überstunden aufgrund einer Abrede oder fehlender Möglichkeiten (zB Betriebsaustritt) nicht durch entsprechende Freizeit kompensiert (sog. „Freizeitausgleich“), ist der Überstundenanspruch ausnahmsweise dem Arbeitnehmer auszuzahlen.
Wie ist der Überstundenanspruch zu berechnen?
Die Entschädigung für eine Überstunde berechnet sich auf Basis des Lohns zum Zeitpunkt, als die Überstunden entstanden sind:
- Berechnungsschritt 1
- Teilung des jeweiligen (Brutto-)Monatsgehalts – ohne Kinderzulagen – durch 21,75 (durchschnittliche Anzahl Arbeitstage pro Monat).
- Berechnungsschritt 2
- Teilung des Berechnungsergebnisses aus Berechnungsschritt 1 durch die vereinbarten täglichen Arbeitsstunden sowie
- Addierung des 25 Prozent-Überstundenzuschlags und
- Addierung von 8,33 Prozent des Monatsgehalts, wenn Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt besteht.
- Teilung des Berechnungsergebnisses aus Berechnungsschritt 1 durch die vereinbarten täglichen Arbeitsstunden sowie
- Vorbehalt
- Der Überstunden-Zuschlag von 25 Prozent darf nicht dazugerechnet werden, wenn er im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde (sog. „Abgeltungsverzicht“).
Zur praktischen Handhabung wird verwiesen auf:
Weiterführende Informationen
- Law-news-Informationen
- Infowebsite-Erläuterungen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam