Kompensation der Überstunden mit Freizeit gleicher Dauer (Freizeitausgleich)
Aufgrund einer entsprechenden Parteiabrede im Arbeitsvertrag (oder infolge späterer Vereinbarung) kann Überstundenarbeit innert eines angemessenen Zeitraumes durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer (Freizeitausgleich) ausgeglichen werden (OR 321c Abs. 2).
In Geld (Überstundenentschädigung)
Wird die Überstundenarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit wie folgt den Lohn zu entrichten:
- Normallohn + min. 25 % Zuschlag
(vgl. OR 321c Abs. 3).
Pauschalabgeltung
Die Pauschalabgeltung der Überstundenarbeit
- ist im Normallohn enthalten
- läuft auf den Ausschluss der Überstundenentschädigung im Einzelnen hinaus
Verzicht auf Vergütung / Zuschlag
Abgeltungsverzicht
Es kann
- mit schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden auf eine Überstunden-Entschädigung, soweit es sich nicht um arbeitsgesetzliche Überzeit-Stunden handelt, und zwar
- im Voraus (i.d.R. im Arbeitsvertrag)
- nachträglich
- nach Bundesgericht (BGE 124 III 469; BGer JAR 2003, 196) nur unter der Voraussetzung von OR 341 Abs. 1
- Lehre teils a.Mg. (Portmann, BSK zu OR 321c N 12)
- auf die Entschädigung von Mehrstunden im Bereiche des Arbeitsgesetzes nicht verzichtetwerden
- Nachforderungen sind innerhalb der 5-jährigen Verjährungsfrist möglich
- Ausnahme: Detailhandelsangestellte und Verkaufspersonal können schriftlich auf die Entschädigung der ersten 60 Überzeit-Stunden p.a. verzichten.
Art. 341 OR
H. Unverzichtbarkeit und Verjährung
1 Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer auf Forderungen, die sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben, nicht verzichten.
2 Die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung sind auf Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis anwendbar.
Verzicht auf Zuschlag
So wie der Arbeitnehmer auf die Überstundenabgeltung generell und zumindest im Voraus verzichten kann, steht es ihm frei,
- bloss auf den Überstundenzuschlag zu verzichten und
- sich seine Mehrleistung nur zu den Ansätzen der Normalarbeitszeit entschädigen zu lassen.
Die Alternative
- Vereinbarung einer Pauschalvergütung,
- im Voraus, auch wenn das Mass der künftigen Überstunden nicht in allen Teilen vorhersehbar ist
- im Nachhinein (Achtung: OR 341 Abs. 1)
Höhe
Darf ein Überstundenabgeltungs-Verzicht oder ein Zuschlags-Verzicht vereinbart werden, so ist es auch zulässig die Höhe des Überstundenzuschlags frei zu bestimmen. Schwierig ist die Berechnung des Stundenlohns, der Berechnungsbasis für die Überstundenentschädigung bildet.
Fragen
- Welcher Lohn ist 100 %?
- Welche Sondervergütungen sind bei der Berechnung des Stundenlohneszu berücksichtigen bzw. zu vereinbaren?
- Gratifikation
- Keine Berücksichtigung bei der Berechnung
- 13. Monatslohn
- Lohnbestandteil und daher in die Berechnung einzubeziehen
- Gratifikation
- Welche Zulagen und Zuschläge sind bei Berechnung des Stundenlohnszu berücksichtigen bzw. zu vereinbaren?
- Sozialzulagen
- Berücksichtigung
- Freiwillige Zulagen
- Zulagen für Pikettdienst
- Zulagen für Diensterfindungen
- Alterszulagen
- Weiterbildungszulagen
- Situative Handhabung
- Arbeitsbezogene Zulagen
- Schmutzzulage
- Gefahrenzulage
- Nachtzulage
- Sonntagszulage
- Berücksichtigung der arbeitsbezogenen Zulagen, wenn diese Inkonvenienzen während der Überstundenarbeit herrschten bzw. die Überstundenarbeit nachts oder am Sonntag geleistet wurde.
- Sozialzulagen
Berechnungsmodus
Es ist den Arbeitvertrags-Parteien unbenommen, die Berechnungsart für die Überstunden zu regeln.
Beispiele
- Überstundenzuschlag von 25 % ohne 13. Monatslohn
- Überstundenzuschlag von 20 % mit 13. Monatslohn