Nach Anpassungen am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und Beurteilung der Steuerneutralität der Unternehmensspaltung ging das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (VerwGerZH) im Sinne der einhelligen Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass
- in der abspaltenden Gesellschaft angefallene Verlustvorträge auf die Steuerpflichtige übergegangen sind.
Darin waren sich offenbar auch die Verfahrensbeteiligten einig.
Die Vorinstanz war aber in Bezug auf die quantitative Bemessung der bei der Steuerpflichtigen verrechenbaren Vorjahresverluste
- zu Unrecht zu einer Ermessensveranlagung übergegangen,
- weil noch nicht alle verhältnismässigen und zumutbaren Untersuchungsmittel ausgeschöpft worden waren und
- insbesondere keine Unterlagen von der abspaltenden Gesellschaft angefordert wurden.
Insoweit haben ihre Untersuchungspflichten verletzt
- das kantonale Steueramt (KStA ZH) und
- in der Folge auch die Vorinstanz.
Bestätigt wurde hingegen die Aufrechnung von Zinsaufwendungen.
Teilweise Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich (StRekGer ZH).
Der Entscheid ist rechtskräftig.
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
2.Abteilung/2.Kammer
Entscheid vom 10.11.2021
SB.2021.00046
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam