Eine Ermessensveranlagung darf nur durchgeführt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Fehlen der für eine genaue Veranlagung notwendigen Grundlagen
- Nichterfüllung der Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen trotz Mahnung
- zB Nichtabgabe der Steuererklärung
- Nicht einwandfreie Ermittlungsfähigkeit der Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen
- Nichterfüllung der Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen trotz Mahnung
Vgl. DBG 131 Abs. 2.
Judikatur
- BGer 2C_383/2019 vom 11.11.2019 (alleine die Einreichungsverspätung der Steuererklärung ist kein Grund für eine Ermessensveranlagung)
Literatur
- MÄUSLI-ALLENSPACH PETER / OERTLI MATHIAS, Das Schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen, 8. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Muri b. Bern 2015, S. 306 f.
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