Ertragssteuer
Als Voraussetzungen für eine (gewinn-)steuerneutrale Auf- oder Abspaltung werden verlangt (DBG 61 Abs. 1 lit. b; StHG 24 Abs. 3 lit. b):
- Fortbestehen einer Steuerpflicht in der Schweiz
- Weiterführung der bisherigen Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwerte.
- Übertragung eines Betriebs (1. Betriebserfordernis)
- Übertragung einer oder mehrerer Betriebe oder Teilbetriebe
- Immobiliengesellschaften stellen nur eine Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Kreisschreiben Nr. 5 der EStV, Ziff. 4.3.2.8):
- Marktauftrittserfordernis (oder Erfordernis der Vermietung von Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften)
- Personalerfordernis
- min. 1 Vollzeitstelle für Verwaltung
- Mietertragserfordernis
- min. 20-facher Mietertrag des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung.
- Holdinggesellschaften stellen nur einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind (Kreisschreiben Nr. 5 der EStV, Ziff. 4.3.2.6):
- Beteiligungserfordernis
- Beteiligungen müssen wertmässig überwiegend aktive Betriebsgesellschaften ausmachen
- Einflusserfordernis
- Betroffene Beteiligungen müssen mehrheitlich min. 20 % des Grundkapitals der anderen Gesellschaften ausmachen bzw. in anderer Weise beeinflusst werden können (zB Aktionärbindungsvertrag)
- Personalerfordernis
- mit eigenem Personal oder über beauftragte Personen
- für Holdingfunktionen wie
- strategische Führung
- Führung mehrerer Konzerntöchter
- etc.
- Beteiligungserfordernis
- Weiterführung eines Betriebs (2. Betriebserfordernis)
- Nach der Spaltung müssen der übertragende und der oder die übernehmenden Rechtsträger einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen.
Verletzung des doppelten Betriebserfordernisses:
Wurde kein Betrieb übertragen (1. Betriebserfordernis) oder ist das Betriebserfordernis beim übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger nach der Spaltung nicht mehr erfüllt, wird bei demjenigen steuerlich abgerechnet, der keinen Betrieb mehr führt.
Mit der Ertragssteuer könnten somit belastet werden:
- die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragenen stillen Reserven
- die beim übertragenden Rechtsträger verbliebenen stillen Reserven.
Keine Veräusserungssperrfrist
- Bei der Auf- oder Abspaltung sind keine Veräusserungssperrfristen zu beachten:
- nicht für die betroffenen Gesellschafter
- nicht für die Anteilsinhaber.
Verrechnungssteuer
Grundsatz
Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft, die auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, sind von der Verrechnungssteuer ausgenommen, da das Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibt (DBG 5 Abs. 1 lit. a).
Ausnahmen
Eine Verrechnungssteuer ist geschuldet, wenn Reserven und/oder Gewinn nicht beim übertragenden Rechtsträger verbleiben oder nicht vollständig auf die Zielgesellschaft übergehen.
Ein steuerpflichtiger „Nicht-Übergang“ besteht da, wo zu Lasten der Reserven erfolgen:
- Ausgleichszahlungen an Gesellschafter
- Gratisaktien an Gesellschafter
- Gratisnennwerterhöhungen zugunsten von Gesellschaftern.
Emissionsabgabe
Grundsatz
Spaltungen lösen in der Regel keine die Emissionsabgabe aus (StG 6 Abs. 1 lit. a).
Ausnahmen
Vorbehalten bleiben Missbrauchsfälle bei der Gestaltung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft (zB übermässig hohes zusätzliches Nominalkapital).
Weitere Informationen
Umsatzabgabe
Spaltungsbedingte Übertragungen von steuerbaren Urkunden von übernommenen auf übernehmende Gesellschaften sind ausnahmsweise von der Umsatzabgabe befreit (StG 14 Abs. 1 lit. i).