OR 270 f.; SchKG 80; SchKG 82
Die Klage auf Herabsetzung des Mietzinses (OR 270 f.) führt zu
- einem Gestaltungsurteil oder
- einem Vergleich.
Die Wirkung des Gestaltungsurteils beschränkt sich auf die Festlegung der Höhe des geschuldeten Mietzinses.
In diesem Sinne ergänzt es die bis dahin gültige Vereinbarung der Parteien.
Es stellt somit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von SchKG 80 dar:
- Er ist lediglich eines der Dokumente, deren Zusammenführung die Annahme eines provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 82 SchKG ermöglicht (Ausführungen des Bundesgerichts zur bisherigen Rechtsprechung und Lehre in dieser Frage).
Im konkreten Fall verurteilte die Schlichtungskommission in ihrem Schlichtungsprotokoll die Parteien, soweit erforderlich, dazu,
- alle Bestimmungen ihrer Vereinbarung einzuhalten und
- zu erfüllen, wobei aus dieser Vereinbarung in Bezug auf den geschuldeten Mietzins nur eine Herabsetzung hervorging.
Dieser Vergleich stellt daher zwar keinen endgültigen Rechtsöffnungstitel dar, bildet aber
- eines der Dokumente, die zusammen mit
- den Mietverträgen und
- den Zusatzverträgen sowie
- der Mietzinssenkungsanzeige
einen Titel zur provisorischen Rechtsöffnung im Sinne von SchKG 82.
Daraus folgt, dass der Vorwurf der Verletzung von SchKG 80 zu bejahen ist.
BGer 5A_123/2021 vom 23.07.2021
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LawMedia Redaktionsteam