StHG 39; StG SG Art. 163; StGB 14; StGB 320; StGB 321
Sachverhalt
Die Grundeigentümerin B.________ verschied am 07.06.2011. In der Folge ergab sich ein Rechtsstreit zwischen den Erben und A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) um die Gültigkeit des Kaufvertrags, der gemäss den Vertragsbestimmungen erst nach Leistung des Kaufpreises zur Anmeldung beim Grundbuch führen sollte. Die Angelegenheit wurde mit bundesgerichtlichem Urteil 5A_140/2014 vom 17.10.2014 dahingehend geklärt, dass das Grundbuchamt angewiesen wurde, den Steuerpflichtigen als Alleineigentümer ins Grundbuch einzutragen. Das Grundbuchamt nahm den Eintrag am 17.11.2014 vor. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 30.12.2014 veräusserte der Steuerpflichtige das Grundstück zum Preis von Fr. 6’774’600.– an eine unabhängige Drittperson. Der Kaufvertrag wurde am 20.01.2016 ins Grundbuch eingetragen.
Die Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuern des Steueramtes des Kantons St. Gallen beauftragte das örtliche Grundbuchamt mit der Vornahme einer Neubewertung, deren Ergebnis nun unter Nummer 2C_68/2021 wieder das Bundesgericht (BGer) beschäftigte. Das Grundbuchamt kam dem Auftrag nach und gelangte zu einem Verkehrswert, dessen Bewertungsmethoden und Zahlenmaterial in Erw. lit. C wiedergegeben sind.
Prozess-History
Es folgte ein umfangreiches und teils eigenartiges Einsprache- und Rechtsmittelverfahren, dessen Wiedergabe die engen Grenzen dieser Gerichtsberichterstattung sprengen würde.
Erwägungen
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde u.a. geltend gemacht:
- Eine Amtsgeheimnisverletzung durch Verwendung von Erwerbspreisen aus beurkundeten Verträgen für Steuerveranlagungen.
Das BGer kam – nach ausführlichen Erwägungen zusammengefasst – aber zum Schluss, dass
- das Steuergeheimnis nicht in einer absoluten Form bestehe;
- ein gesetzlicher Anspruch auf Informationsamtshilfe auf Ersuchen oder als Pflicht «spontan» bestehe;
- Informationspflichten bei Amtsnotariaten im Kanton St. Gallen, die zugleich das Grundbuch führten, bestehen würden;
- Keine Amtsgeheimnisverletzung entstünde, wenn eine gesetzlich erlaubte Handlung vorliege.
Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war daher kein Erfolg beschieden.