Der Notar hat über Vorgänge und Tatsachen, die er kraft seines Amtes erfährt, Stillschweigen zu wahren:
Inhalt der Verschwiegenheitspflicht
- Verschwiegenheit zu allen Vorgängen oder Tatsachen eines Beurkundungsgeschäfts
- Ausnahme
- Geheimnis-Offenbarung nach dem Tod der Partei, zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Erben-Interessen, auf Verlangen aller Erben (Ermächtigung)
- Entscheid des Notars nach bestem Wissen und Gewissen
Verletzung
Freiberufliches Notariat
- Berufsgeheimnisverletzung
- Straftatbestand (StGB 321)
- Notar kann auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden
Amtsnotariat
- Amtsgeheimnisverletzung
- Straftatbestand (StGB 321)
- Staatshaftung
Dispensation von der Schweigepflicht
- Einwilligung des oder der Berechtigten zur Offenbarung
- Bewilligung der vorgesetzten Behörde bzw. der Aufsichtsbehörde
- auf Gesuch um Entbindung vom Amts- oder Berufsgeheimnis
- durch den Notar
- mit Antrag und Begründung (Interessennachweis / höheres Offenbarungsinteresse als das Geheimhaltungsinteresse
- zB für Honorarinkasso
- zB für Abwehr unberechtigter Ansprüche oder bei Verteidigung gegen unberechtigte Strafanzeigen bzw. Straftatbestand-Vorhaltungen
- Zeugnis- und Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde
- kraft eidgenössischen oder kantonalen Rechts
Zeugnispflicht im Prozess
Zeugnisverweigerungsrecht des Notars
- Im Zivilprozess
- Gegenüber Steuerbehörden, sofern und soweit er durch Preisgabe der Klienten-Namen sein Berufsgeheimnis verletzen würde
- Vgl. hiezu auch StGB 320 f.