Bei der Erbschaftssteuer bestehen zwei verschiedene Besteuerungsarten (je nach Kanton). So muss bei der Besteuerung grundsätzlich unterschieden werden zwischen:
A. Erbschaftssteuer
- Erbnachlasssteuer
- Erbanfallsteuer
B. Schenkungssteuer
A. Erbschaftssteuer
1. Erbnachlasssteuer
Die Erbnachlasssteuer wird vom ganzen Nachlass als solchem erhoben.
Erbnachlasssteuer-Kantone: Graubünden und Solothurn
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2. Erbanfallsteuer
Steuersubjekt ist der einzelne Vermögensempfänger. Steuerpflichtig ist damit der einzelne Erbe für seinen Erbteil bzw. der Vermächtnisnehmer für sein Vermächtnis und nicht die Erbengemeinschaft für den ganzen Nachlass.
- Steuersätze
- Die Erbanfallsteuer ermöglicht es, die Steuersätze nach den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erbe und Erblasser abgestuft und nach individueller Höhe des jeweiligen Erbanfalls progressiv auszugestalten.
- Steuerhaftung
- Jeder Erbe haftet grundsätzlich nur für seine eigene Steuer.
- Viele Steuergesetze sehen jedoch eine solidarische Mithaftung jedes Erben bis zur Höhe des eigenen Anteils vor.
Erbanfallsteuer-Kantone: alle ausser Graubünden und Solothurn (vgl. Erbnachlasssteuer)
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B. Schenkungssteuer
Die Besteuerung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Besteuerung des Vermögenszuflusses von Todes wegen.
Ziel: Vermeidung der lebzeitigen Umgehung der Erbschaftssteuer.