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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Steuersysteme

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

 

Bei der Erbschaftssteuer bestehen zwei verschiedene Besteuerungsarten (je nach Kanton). So muss bei der Besteuerung grundsätzlich unterschieden werden zwischen:

A. Erbschaftssteuer

  1. Erbnachlasssteuer
  2. Erbanfallsteuer

B. Schenkungssteuer

A. Erbschaftssteuer

1. Erbnachlasssteuer

Die Erbnachlasssteuer wird vom ganzen Nachlass als solchem erhoben.

Erbnachlasssteuer-Kantone: Graubünden und Solothurn

Erbnachlasssteuer

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2. Erbanfallsteuer

Steuersubjekt ist der einzelne Vermögensempfänger. Steuerpflichtig ist damit der einzelne Erbe für seinen Erbteil bzw. der Vermächtnisnehmer für sein Vermächtnis und nicht die Erbengemeinschaft für den ganzen Nachlass.

  • Steuersätze
    • Die Erbanfallsteuer ermöglicht es, die Steuersätze nach den verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Erbe und Erblasser abgestuft und nach individueller Höhe des jeweiligen Erbanfalls progressiv auszugestalten.
  • Steuerhaftung
    • Jeder Erbe haftet grundsätzlich nur für seine eigene Steuer.
    • Viele Steuergesetze sehen jedoch eine solidarische Mithaftung jedes Erben bis zur Höhe des eigenen Anteils vor.

Erbanfallsteuer-Kantone: alle ausser Graubünden und Solothurn (vgl. Erbnachlasssteuer)

Erbanfallsteuer

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B. Schenkungssteuer

Die Besteuerung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie die Besteuerung des Vermögenszuflusses von Todes wegen.

Ziel: Vermeidung der lebzeitigen Umgehung der Erbschaftssteuer.

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