LAWNEWS

Erbrecht

QR Code

«Wussten Sie…?» …dass wer sich in eine Erbschafts-Angelegenheit einmischt, nicht mehr ausschlagen kann?

Datum:
15.07.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Ausschlagung, Erbschaft
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ausgangslage

Die Haftung für Schulden des Erblassers kann für die Erben einschneidende Konsequenzen haben. Die Erben können daher den Nachlass ausschlagen (ZGB 566 Abs. 1).

Schlagen alle Erben aus, wird über das Vermögen des Verstorbenen die konkursamtliche Liquidation angeordnet (auch: Nachlasskonkurs).

Ausschlagungsverwirkung im Gesetz

Dieses Ausschlagungsrecht kann aber gemäss ZGB 571 verwirkt werden:

Art. 571 Abs. 2 ZGB

Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er Erbschafts­sachen sich angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.»

Unsicherheit, ob der Nachlass angenommen werden soll oder nicht

Solange sich die präsumtiven Erben nicht sicher sind, ob sie den Nachlass antreten wollen, sollten sie sich keinesfalls in die Erbschaftsangelegenheiten einmischen. Ansonsten verwirken sie das Recht auf Ausschlagung.

Die Einmischung

Als Einmischung gilt alles, was den Nachlass schmälert.

Eine Einmischung liegt jedenfalls in folgenden Fällen vor:

  • Erhebung der Erbschaftsklage
  • Erhebung der Herabsetzungsklage
  • Erhebung der Erbteilungsklage
  • Grundbuchanmeldung des Erbgangs

Ausnahmen (Rechtsvorkehr-Erlaubnis):

  • zB Verwirkungsgefahr von Erbschafts- und Herabsetzungsklagen, wegen eines andauernden öffentlichen Inventars

Keine Einmischungshandlungen bilden:

  • Anfechtung einer Enterbung
  • Anhebung einer Ungültigkeitsklage

Die Erwirkung einer Erbbescheinigung (Erbscheins) wird von der Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilt; in den Urteil BGE 133 III 1, Erw. 3.3.1 und des OG ZH (ZR 1988, Nr. 43) wurde entschieden, dass die Frage im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist:

  • Wird der Erbschein zur Vornahme blosser Verwaltungshandlungen benötigt, empfiehlt sich sicherheitshalber, (nur) eine Ermächtigung der Behörde zu der bestimmten Verwaltungshandlung einzuholen (vgl. BSK-Schwander, N 5a zu Art. 571 ZGB).

Abzuraten ist von:

  • Bezahlung fälliger Rechnungen der verstorbenen Person
    • zB Begleichung der Wohnungsmiete ab dem Erblasserkonto.
      • Interpretation als Einmischung.
        • Dies könnte der Vermieter geltend machen, wenn das Geld für die Restmiete nicht mehr ausreicht und die Erben nicht aus der eigenen Tasche bezahlen wollen.
      • Unterlaufen der gleichmässigen Befriedigung im Konkurs, wenn mit einer Überschuldung zu rechnen ist.
    • Vorbehalt: Eine Zahlung ab dem Erblasserkonto ist (ohne Vollmacht über den Tod hinaus) nur möglich, wenn die Bank den Erbschein vom zuständigen Nachlassgericht erhalten hat (in einem solchen Fall hat die Nachlassannahme bereits mit dieser Handlung und nicht erst mit der Rechnungstilgung stattgefunden; siehe oben)
  • Aneignung
    • Voraussetzung
      • Keine Schaffung des Anscheins eines Erbantritts
    • Rechtsfolgen
      • Verwirkung als pönaler Charakter (Entfaltung abschreckender Wirkung)
  • Verheimlichung
    • Voraussetzung
      • Absicht der Übervorteilung oder Benachteiligung
    • Rechtsfolgen
      • wie bei der Einmischung

Erlaubte Handlungen

Handlungen zugunsten des Nachlasses gelten als zulässig:

  • Kündigung und die Räumung der Wohnung
    • Dies dient dem Nachlass, weil dadurch Weiterbezahlung Miete vermieden wird
      • Vorbehalt:
        • Keine Aneignungen von Gegenständen mit Vermögenswert, auch keine Erinnerungsgegenstände von Wert
        • Die Wegnahme einzelner Gegenstände von bloss ideellem Wert sollte grundsätzlich kein Problem sein:
          • zB Fotoalbum
        • Abzuraten ist dennoch
  • Verwaltungshandlungen
    • Beispiele
      • Erhaltung des Nachlasses
      • Vermeidung eines Nachteils
        • Inkasso von Guthaben
        • Weiterführung von Prozessen (nicht aber der Abschluss eines Vergleiches)
      • Liquidation einzelner Vermögenswerte im Gesamtkontext als Verwaltungshandlung
        • Vermögenswerte, die an Wertverlusten leiden
        • Vermögenswerte, die hohe Aufbewahrungskosten verursachen
        • Vermögenswerte, die hohe Unterhaltskosten verursachen
      • Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, an denen kein Interesse mehr besteht
      • Beendigung eines Geschäftsbetriebs
  • Geschäftsfortgang (Geschäftsfortführung)
      • Beispiele
        • Fortführung hängiger Prozesse
        • Betreibungen
        • Fortsetzung von Verwaltungsverfahren
      • Die Handlung darf nicht durch die Aussicht motiviert erscheinen, das Erbe anzutreten.

Im Zweifelsfall sollte auch von solchen Handlungen abgesehen werden.

Begräbniskosten

Wie steht es um die Begräbniskosten?

  • Kantone mit Bestattungskostenübernahme
    • In verschiedenen Kantonen, so auch im Kanton Zürich, kommen die Wohngemeinden für die Kosten einer einfachen Bestattung auf.
      • Die Behörden berücksichtigen dabei die Anordnungen der verstorbenen Person oder deren Angehörigen.
  • Kantone ohne Übernahme der Bestattungskosten
    • In Kantonen, wo keine Kostenübernahme der Bestattung erfolgt, wie zum Beispiel im Kanton Bern, gehen die Bestattungskosten zulasten des Nachlasses.
  • (Zusätzliche) Hinterbliebenenaufträge
    • Wollen die Hinterbliebenen über ein schlichtes, schmuckloses Begräbnis hinaus die Bestattung gestalten, so tun sie dies in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
      • zB Grabbepflanzung;
      • zB Grabstein.
    • Die Hinterbliebenen haben für solche zusätzliche Bestattungsgestaltungen grundsätzlich kein Anspruch auf Rückerstattung der Auslagen, falls es zu einer konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses

s.e.&o. – Keine Gewähr für die Richtigkeit.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.