SchKG 191 Abs. 1; OR 736 Ziffer 2; OR 698 Abs. 2 Ziffer 6; OR 706b Abs. 3 i.V.m. OR 714
Die Insolvenzerklärung gemäss SchKG 191 für eine Aktiengesellschaft (AG) setzt einen öffentlich beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung (GV) voraus.
Die Schuldnerin, hier eine AG, kann gemäss SchKG 191 kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt:
- Voraussetzung
- Im Falle der AG setzt dies gemäss OR 736 Ziffer 2 einen öffentlich beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung voraus.
- Unübertragbare Befugnis der GV
- Die Beschlussfassung über die Gesellschaftsauflösung ist eine unübertragbare Befugnis der GV (vgl. OR 698 Abs. 2 Ziffer 6).
- Nichtigkeit VR-Beschluss
- Beschliesst der Verwaltungsrat einer AG die Abgabe einer Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191, ohne dass die GV zuvor einen Auflösungsbeschluss gefasst hat, wäre dieser VR Beschluss nichtig (vgl. OR 706b Ziffer 3 i.V.m. OR 714).
- Abweisung durch Konkursgericht
- Ohne Einhaltung dieser Formalitäten als formelle Voraussetzungen ist eine Insolvenzerklärung durch das Konkursgericht abzuweisen.