LAWNEWS

Konkurs

QR Code

Insolvenzerklärung erfordert Auflösungsbeschluss der Aktiengesellschaft

Datum:
24.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Insolvenzerklärung
Stichworte:
Insolvenzerklärung, Konkurs
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 191 Abs. 1; OR 736 Ziffer 2; OR 698 Abs. 2 Ziffer 6; OR 706b Abs. 3 i.V.m. OR 714

Die Insolvenzerklärung gemäss SchKG 191 für eine Aktiengesellschaft (AG) setzt einen öffentlich beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung (GV) voraus.

Die Schuldnerin, hier eine AG, kann gemäss SchKG 191 kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt:

  • Voraussetzung
    • Im Falle der AG setzt dies gemäss OR 736 Ziffer 2 einen öffentlich beurkundeten Auflösungsbeschluss der Generalversammlung voraus.
  • Unübertragbare Befugnis der GV
    • Die Beschlussfassung über die Gesellschaftsauflösung ist eine unübertragbare Befugnis der GV (vgl. OR 698 Abs. 2 Ziffer 6).
  • Nichtigkeit VR-Beschluss
    • Beschliesst der Verwaltungsrat einer AG die Abgabe einer Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191, ohne dass die GV zuvor einen Auflösungsbeschluss gefasst hat, wäre dieser VR Beschluss nichtig (vgl. OR 706b Ziffer 3 i.V.m. OR 714).
  • Abweisung durch Konkursgericht
    • Ohne Einhaltung dieser Formalitäten als formelle Voraussetzungen ist eine Insolvenzerklärung durch das Konkursgericht abzuweisen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.