ZPO 33 / ZPO 200 Abs. 1
Streitigkeiten aus einem Mietvertrag, in welchem ein Vorkaufsrecht vorgesehen ist, sind nicht den mietrechtlichen Klagen i.S.v. ZPO 33 resp. ZPO 200 Abs. 1 zuzuordnen:
- Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Mietangelegenheiten finden auf solche Streitigkeiten keine Anwendung.
Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
III. Zivilkammer
Urteil vom 02.03.2022
BO.2021.3
Weiterführende Informationen
Art. 33 ZPO Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Art. 200 ZPO Paritätische Schlichtungsbehörden
1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199575 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und priva[1]ten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam