Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freizeit und Ferien. Wenn Mehrarbeit geleistet wird, ist diese grundsätzlich durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Freizeit
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen vollen freien Tag pro Woche, i.d.R. der Sonntag.
Dem Arbeitnehmer sind überdies die üblichen freien Stunden oder Tage zu gewähren. Anlässe, an welchen üblicherweise freie Zeit resp. freie Tage gewährt werden, sind:
- Heirat des Arbeitnehmers
- Heirat in der Familie/ Verwandtschaft des Arbeitnehmers
- Geburt des eigenen Kindes
- Todesfall in der Familie
- Todesfall von Verwandten oder nahen Bekannten
- Militärische Rekrutierung
- Militärische Inspektion
- eigener Wohnungswechsel
- Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien
- Stellensuche nach erfolgter Kündigung
Die Anzahl freie Tage variiert von Arbeitgeber zu Arbeitgeber und kann sich auch aus Gesamtarbeitsverträgen ergeben. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass Arzt-, Zahnarzt- und Therapietermine nach Möglichkeit in Randstunden gelegt werden. Für die Stellensuche (Bewerbungsgespräche) wird i.d.R. dem Arbeitnehmer die erforderliche Zeit gewährt.
Weiterführende Informationen
Freizeitgewährung | arbeitgeberfuersorge.ch
Ferien
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr. Bis zum 20. Altersjahr haben Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
Bei unvollständigem Dienstjahr hat der Arbeitnehmer einen pro rata Ferienanspruch.
Überstunden und Überzeit
Überstundenleistungspflicht
Laut OR 321c Abs. 1 kann der Arbeitnehmer zu Überstundenarbeit verpflichtet werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Überstunden müssen notwendig sein
- Er muss die Überstundenarbeit leisten können (physisch und psychisch)
- Die Überstundenarbeit muss ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können.
Abgeltung der Überstunden
Ein Abgeltungsanspruch entsteht, wenn
- die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet wurden, oder
- wenn sie nicht vom Arbeitgeber angeordnet aber als notwendig betrachtet werden.
Die Überstundenarbeit kann wie folgt abgegolten werden:
- I.d.R. hat der Arbeitgeber für die Überstundenarbeit den Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (vgl. OR 321c Abs. 3).
- Mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers kann die Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer abgegolten werden (vgl. OR 321c Abs. 2).
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind. Es kann auch vereinbart werden, dass die Entschädigung der Überstunden zum Stundenlohn ohne Zuschlag erfolgt.
Abgrenzung zur Überzeit
Als Überzeit bezeichnet man die Arbeit, die über die Höchstarbeitszeit (grundsätzlich 45 Std / Woche oder 50 Std / Woche) hinaus geleistet wird (ArG 12). Sie kann wie die Überstundenarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden. Wird sie nicht durch Freizeit ausgeglichen, ist ein Lohnzuschlag von 25% geschuldet (ArG 13).
Überstunden können demnach nur die Arbeitsstunden sein, welche über die gewöhnliche Arbeitszeit im Betrieb hinaus bis 45 resp. 50 Stunden pro Woche geleistet werden (bspw. sind bei einer 42 Stundenwoche die Stunden über 42 bis 45 Stunden Überstunden; Arbeitszeit über 45 Stunden hinaus ist Überzeit).
Die Überschreitung der Höchstarbeitszeit ist nur ausnahmsweise zulässig:
- bei Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlicher Arbeitszunahme
- für die Aufnahme des Inventars, bei Rechnungsabschlüssen und Liquidationsarbeiten
- zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen, soweit andere Lösungen nicht zumutbar sind
Pro Tag dürfen pro Mitarbeiter nur zwei Stunden Überzeit anfallen, ausser an freien Werktagen und in Notfällen. Pro Jahr dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 170 Stunden Überzeit (bei einer Höchstarbeitszeit von 45 Std./Woche) resp. 140 Stunden Überzeit (bei einer Höchstarbeitszeit von 50 Std./Woche) geleistet werden.
Die Vorschriften zur Überzeit sind zwingend und können durch Arbeitsvertrag nicht abgeändert werden. Sie gelten jedoch nicht für gewisse Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmern (ArG 2 u. 3; ArGV 1).