ZGB 129; ZGB 134 Abs. 2; ZGB 286 Abs. 2
Voraussetzungen für eine Änderung der Unterhaltszahlungen sind kumulativ
- eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse
- dauerhafte Veränderung der Verhältnisse
- Nichtberücksichtigung der Veränderungen bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge.
Zu berücksichtigen sind:
- Absichtlich herbeigeführte Einkommensreduktion?
- Vermindert der Unterhaltsschuldner sein Einkommen in Schädigungsabsicht,
- ist eine Anpassung der Unterhaltszahlungen auch dann ausgeschlossen,
- wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
- ist eine Anpassung der Unterhaltszahlungen auch dann ausgeschlossen,
- Vermindert der Unterhaltsschuldner sein Einkommen in Schädigungsabsicht,
- Ungewollter Stellenverlust?
- Auch wenn der Stellenverlust ungewollt war,
- hat die unterhaltsverpflichtete Person aufzuzeigen,
- dass sie alles unternommen hat,
- um eine Arbeitsstelle zu finden,
- bei der sie ein gleichwertiges Einkommen wie bei der früheren Anstellung erzielen kann.
- um eine Arbeitsstelle zu finden,
- dass sie alles unternommen hat,
- hat die unterhaltsverpflichtete Person aufzuzeigen,
- Auch wenn der Stellenverlust ungewollt war,
- Kein Nachweis der stellensuche für bisheriges Einkommen, Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
- Erbringt die unterhaltspflichtige Person den Nachweis des ungewollten Stellenverlusts und der anschliessenden Stellensuche nicht,
- ist ihr ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des früheren Verdienstes anzurechnen.
- Erbringt die unterhaltspflichtige Person den Nachweis des ungewollten Stellenverlusts und der anschliessenden Stellensuche nicht,